1195/AB XXIII. GP

Eingelangt am 03.09.2007
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BM für Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

Frau                                                                                               

Präsidentin des Nationalrates                                                     (5-fach)

Parlament                                                                                     

1010 Wien                                                                                    

                                                                                                       

                                                                                                       

                                                                                                       

GZ: BMSK-10001/0210-I/A/4/2007                                          Wien,

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1238/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen wie folgt:

 

 

 

Frage 1:

Es wurden keine technischen Systeme und Kontrollmaßnahmen eingeführt, welche geeignet wären, die Menschenwürde zu berühren.

 

Frage 2:

Ich verweise auf die Beantwortung des Herrn Bundeskanzlers zu Frage 2 der parlamentarischen Anfrage Nr. 1229/J.

 

Fragen 3, 6 und 11:

Das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz hat keine derartige Software zur Mitarbeiterüberwachung angekauft. Bei der eingesetzten Software werden lediglich Funktionen verwendet, die im Sinne der Frage 6 als zulässig bezeichnet werden (Virenschutz, Fernwartung, Sperre von Internetseiten mit illegalen oder anstößigen Inhalten,…). Darüber hinausgehende Softwarekomponen­ten, die der Überwachung der Mitarbeiter/innen dienen, sind nicht im Einsatz.

 

Frage 4:

 

Es gibt in jeder Sektion des Bundesministeriums für Soziales und Konsumenten­schutz eine/n Datenschutzbeauftragte/n sowie jeweils deren Stellvertreter/in. Die Datenschutzbeauftragten sind in ihrem Wirkungsbereich für die Durchführung, Koordinierung und Überwachung der Bestimmungen über Datenschutz und Datensicherheit zuständig. Der/die Datenschutzbeauftragte der Sektion I ist darüber hinaus auch für grundsätzliche Fragen des Datenschutzes im Ressortbereich zuständig, die nicht nur den Zuständigkeitsbereich einer Sektion betreffen. Die Datenschutzbeauftragten sind allerdings nicht weisungsungebunden, da diese verfassungsgesetzlich nicht als weisungsfreie Verwaltungsorgane eingerichtet wurden.

 

 

Frage 5:

 

Bereits im Jahr 1990 wurde zwischen der Personalvertretung und dem Dienstgeber eine „Regelung der Zusammenarbeit mit der Personalvertretung bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden und EDV-gestützter Verfahren der Verarbeitung von Per­sonaldaten“ abgeschlossen, die zusätzlich zum Personalvertretungsgesetz angewen­det wird. Bei den konkreten Befassungen der Personalvertretung war deren Zustim­mung jeweils an verschiedene Bedingungen, u.a. die Verhinderung von Auswertun­gen personenbezogener Daten, gebunden.

 

Seit dem Jahr 2000 wurden folgende Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss getroffen:

 

·        Einführung einer Software zur Sperre unzulässiger Internetseiten

·        Einführung des elektronischen Aktes

·        Einsatz eines Remote-Unterstützungstools im IT-Servicebereich

·        Einführung des PM-SAP Moduls ESS in der Zeitwirtschaft

 

Frage 7:

 

Bei der Anschaffung von Softwareprodukten für die Zentralstelle entscheidet die Sektion I, Gruppe B, und zwar auf Abteilungsebene die Organisationseinheiten I/B/8 (Informationstechnologie und –management) und I/B/6 (Wirtschaftsangelegenheiten und Infrastruktur) einvernehmlich. Bei der Anschaffung von Softwareprodukten für das Bundessozialamt entscheidet je nach Auftragswert die Abteilung Support 2 - IT und CHD oder der/die Supportleiter/in. Der Ablauf richtet sich je nach Auftragswert nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (BVergG) und haushaltsrecht-lichen Vorschriften.

 

Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3, 6 und 11 verwiesen.

 

 

Frage 8:

 

Bei der Anschaffung von erforderlichen Softwareprodukten wird hinsichtlich allfälliger datenschutzrechtlicher Fragen der/die Datenschutzbeauftragte und hinsichtlich allfäl­liger Fragen, die den Bereich der Personalvertretung fallen, die Personalvertretung eingebunden.

 

 

Fragen 9 und 10:

 

Über Rahmenbedingungen, Einsicht und Auswertung von Daten entscheidet grundsätzlich die für die jeweilige Applikation zuständige Fachabteilung gemäß den gegebenen Erfordernissen und Einhaltung der diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben. Hierbei wird das Einvernehmen mit der Abteilung I/B/8 und dem/der Datenschutzbeauftragten der Sektion I hergestellt.

 

Über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus gibt es im Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz eine Zusammenarbeitsregelung mit der Personalvertretung, die den Umgang mit personenbezogenen Daten von Bediensteten (zum Beispiel Protokolldaten) und die diesbezüglich erforderliche Zusammenarbeit mit der Personalvertretung regelt.

 

 

 

Fragen 12 und 13:

 

Ich verweise auf die Beantwortung des Herrn Bundeskanzlers zu den Fragen 12 und 13 der parlamentarischen Anfrage Nr. 1229/J und führe ergänzend Folgendes aus:

 

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die zuständigen Bediensteten der Personalverwaltung des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz nur im Umfang der gesetzlichen Ermächtigung Daten der Bediensteten erheben. Mir ist kein Fall im Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz bekannt, dass darüber hinaus Daten erhoben wurden. Eine unzulässige Erhebung von Daten lässt sich nur im Einzel- oder Beschwerdefall feststellen. Sie stellt jedenfalls eine Verletzung von Dienstpflichten dar.

 

 

Frage 14:

 

Die Bediensteten haben einerseits die Möglichkeit, sich direkt über das Employee Self Service (ESS) über den Menüpunkt „Persönliche Daten“ – soweit es im Ressort bereits im Einsatz ist - über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu informieren; andererseits stehen die Mitarbeiter/innen der Personalabteilungen meines Ressorts diesbezüglich für Auskünfte zur Verfügung.

 

 

Frage 15:

 

Die Bediensteten haben die Möglichkeit, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestim­mungen insbesondere nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes 2000, die ihrer Person zugeordneten oder zuordenbaren Daten durch die Mitarbeiter/innen der Personalabteilungen meines Ressorts auf Verlangen richtig stellen bzw. löschen zu lassen.

 

 

Frage 16:

 

Ja, ich trete für eine einheitliche und datenschutzrechtlich korrekte Vorgangsweise in der österreichischen Bundesverwaltung ein.

 

 

Frage 17:

 

Ja, ich halte es für zweckmäßig, dass sich eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe dieser Themen annimmt.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen