1206/AB XXIII. GP

Eingelangt am 03.09.2007
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

An die                                                                                    Zl. LE.4.2.4/0084 -I 3/2007

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 30. AUG. 2007

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Johann Maier,

            Kolleginnen und Kollegen vom 6. Juli 2007, Nr. 1237/J, betreffend

            Einsatz von Überwachungssoftware in öffentlichen Dienststellen

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 6. Juli 2007, Nr. 1237/J, betreffend Einsatz von Überwachungssoftware in öffentlichen Dienststellen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu Frage 1:

 

Den Anregungen wurde insofern entsprochen, als im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) keine Software zur Mitarbeiterüber­wachung im Einsatz ist und auch zukünftig keine Absicht der Beschaffung einer solchen Software besteht.

 

 

Zu den Fragen 2 und 11:

 

Da im BMLFUW keinerlei Software zur Mitarbeiterüberwachung angekauft wird, sind auch keine Vorkehrungen getroffen worden.

 

Zu Frage 3:

 

Nein.

 

Zu Frage 4:

 

Fragen des Datenschutzes haben für alle Wirkungsbereiche Relevanz und weisen insofern Annexcharakter zu allen Wirkungsbereichen auf. Datenschutzkenntnisse und Datenschutz­bewusstsein sind daher grundsätzlich von jedermann im BMLFUW zu erwarten, wenn auch in verschiedenen Detailabstufungen.

 

Die derzeit geltende Geschäftseinteilung des BMLFUW ist - wie auch die vorangehenden Geschäftseinteilungen - hinsichtlich des Datenschutzes wie folgt strukturiert:

a.      In der Rechtssektion [Sektion I] ist mit den Angelegenheiten des Rechts des Datenschutzes und Datenverkehrs die Rechtsabteilung I 1 betraut. Sie ist zu befassen, wenn datenschutzrechtlich relevante Fragen in anderen Sektionen/Abteilungen auftreten [können], weiters in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten insbesondere der AMA, hier im Speziellen, wenn von Dritten um Übermittlung personenbezogener Daten über Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe ersucht wird. Weiters ist sie in haus- und personalinterne Datenschutzrechtsfragen einzubinden.

b.      In den so genannten „Fachsektionen“ des BMLFUW sind grundsätzliche Datenschutz­kenntnisse und Datenschutzbewusstsein von jedermann insoweit zu erwarten, dass er zumindest erkennen kann, ob eine Angelegenheit von datenschutzrechtlicher Relevanz ist oder sein könnte, mit der Folge der zeitgerechten Befassung der Rechtsabteilung I 1.

c.      Für die IKT-Abteilung [Abteilung Pr 6] gilt das zu unter b) Dargelegte, gleichwohl liegt der Schwerpunkt der Kenntnisse und Aktionen auf der technischen, baulichen und organisatorischen Seite. Hier fallen auch die Entscheidungen über Beschaffung und Einsatz von Hardware und Software.

 

Ein Organ oder ein Organwalter, der spezifisch ausschließlich mit Fragen des Datenschutzes unter allen Aspekten betraut ist, sowie ein Bedarf nach solchen, bestehen daher im BMLFUW nicht.

 

Zu Frage 5:

 

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2005 (BKA, BMSG und oberste Organe) sowie 1. Jänner 2006 (restliche Ressorts sowie Bundespensionsamt) wurde im Bereich des Bundesdienstes aufgrund eines Ministerratsbeschlusses die Standardsoftware PM-SAP zur automations­unterstützten Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten eingeführt. Die Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes wurden im Zuge der Einführung eingehalten.

 

Zu Frage 6 :

 

Aus der Sicht des BMLFUW sind keine weiteren Software-Komponenten gemäß diesem Verständnis anzuführen.

 

Zu Frage 7 :

 

Der Leiter der IKT-Abteilung entscheidet über die Beschaffung bzw. den Einsatz von Softwareprodukten.

 

Zu Frage 8 :

 

Im Bedarfsfall ist die Personalabteilung in solche Abläufe eingebunden.

 

Ein solcher Bedarf wird z.B. in folgenden Fällen angenommen: Bei Vorwurf von Missbrauch in disziplinarrechtlichen Verfahren, Rückfragen der Personalvertretung bei Vorwürfen gegen Mitarbeiter.

 

Ein Bedarf nach Einbindung der Organe der Personalvertretung wird in folgenden Fällen nicht angenommen: Bei anonymisierten Zugriffen, statistischen Auswertungen.

 

Zu Frage 9 :

 

Über die Einsicht in die Daten und über die Durchführung von Auswertungen entscheidet über Anordnung des Leiters der Sektion Präsidium die IKT-Abteilung.

Zu Frage 10 :

 

Die Personalvertretung ist in solche Abläufe eingebunden, sofern andere auslösende Faktoren vorhanden sind (z.B. Missbrauchsverdacht).

 

Zu den Fragen 12 und 13:

 

Gemäß den §§ 280 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, 96 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und Art. VI Abs. 1 des Richterdienstgesetzes sind die obersten Dienstbehörden ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungs-bezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten der Bediensteten automationsunterstützt zu verarbeiten.

 

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die zuständigen Bediensteten der Personal­verwaltung des BMLFUW nur in diesem Umfang Daten der Bediensteten erheben. Es ist auch kein Fall bekannt, in dem darüber hinaus Daten erhoben wurden. Eine unzulässige Erhebung von Daten lässt sich nur im Einzel- oder Beschwerdefall feststellen. Sie stellt jedenfalls eine Verletzung von Dienstpflichten dar.

 

Zu den Fragen 14 und 15:

 

Im Rahmen der Bestimmungen des AVG und DVG über die Akteneinsicht steht Beamten auf ihr Verlangen das Recht zu, in auf sie bezogene (Personal)Akten Einsicht zu nehmen. Falsche Daten werden jedenfalls richtig gestellt.

Dieses Recht wird gleichermaßen Vertragsbediensteten gewährt.

 

Zu Frage 16:

 

Selbstverständlich setze ich mich für eine einheitliche und datenschutzrechtlich korrekte Vorgangsweise in der österreichischen Bundesverwaltung ein, so dies in meinem Einflussbereich liegt.

 

Zu Frage 17:

 

Ich werde für eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe, die sich dieser Themen annimmt, eintreten.

Der Bundesminister: