1220/AB XXIII. GP

Eingelangt am 04.09.2007
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGFJ-11001/0119-I/A/3/2007

Wien, am      4. September 2007

 

 

 

Sehr geehrter Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 1246/J der Abgeordneten Weinzinger, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

 

Frage 1:

Aufgrund veterinärrechtlicher Bestimmung müssen Hunde, die innergemeinschaftlich verbracht werden, gekennzeichnet (tätowiert bzw. gechippt) sein und es muss für jedes Tier ein Heimtierausweis ausgestellt worden sein. Im Rahmen der Verbringung zu Handelszwecken bedarf es bei Tieren zusätzlich zum Heimtierausweis eines Gesundheitszeugnisses des Amtstierarztes sowie einer TRACES-Meldung. Bei Tieren über 12 Wochen ist darüber hinaus eine gültige Tollwutimpfung erforderlich.

 

Sollte ein wirtschaftlicher Zweck zum Verbringen der Tiere vorliegen, so gilt auch die EU- Tiertransportverordnung (VO (EG) 1/2005 des Rates), nach der weniger als 8 Wochen alte Welpen als nicht transportfähig gelten, es sei denn, sie werden von ihrem Muttertier begleitet. Auch kranke Tiere gelten als nicht transportfähig. Das nationale Tiertransportgesetz 2007 beinhaltet entsprechende Durchführungs- und Strafbestimmungen bei Verstößen.

 

Gemäß der 2. Tierhaltungsverordnung (BGBl.II Nr.486/2004) Anlage 1 dürfen Welpen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen erforderlich ist. Ist dies der Fall, so dürfen die Wurfgeschwister nicht vor dem Alter von acht Wochen

getrennt werden. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.

 

Sollten daher nicht gechippte /tätowierte bzw. nicht gegen Tollwut geimpfte Tiere oder kranke Tiere verbracht werden, so liegen Verstöße gegen die geltenden Rechtsvorschriften vor, die von den Vollzugsbehörden der Länder zu ahnden sind.

Dass gerade der Wegfall der Veterinärgrenzkontrollen durch die Ost-Erweiterung der Europäischen Union mit Mai 2004 zu einer Verschärfung der Situation des Hundehandels geführt hat, ist mir bekannt. Derzeit werden zu dieser großen Problematik intensive Gespräche mit Vertretern der Landesregierungen, der Wirtschaftskammer, Tierschutzombudsmännern, Interessensvertreter, Tierärzten und NGOs geführt, wie effiziente Kontrollen zu erreichen sind und wie verstärkt  gemeinsam Aufklärungsarbeit erfolgen könnte. Grundsätzliches Ziel ist es den Handel in sinnvolle und vor allem vollziehbare legale Bahnen zu lenken, um das Problem in Griff zu bekommen.

 

Frage 2:

Die 12 Hunde (10 Welpen und 2 ältere Hündinnen) wurden von der BH Neusiedl am See für verfallen erklärt und im Tierheim Parndorf untergebracht.

In der Zwischenzeit wurden alle 10 Welpen an Privatpersonen abgegeben. Mit dem Erlös wurden die Kosten der Unterbringung beglichen. Die beiden älteren Hunde sind noch auf Kosten der Behörde im Tierheim Parndorf untergebracht.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Dr. Andrea Kdolsky

Bundesministerin