1221/AB XXIII. GP
Eingelangt am 04.09.2007
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Landesverteidigung
Anfragebeantwortung
Mag. Norbert DARABOS 1090 WIEN BUNDESMINISTER FÜR
LANDESVERTEIDIGUNG Roßauer Lände 1 norbert.darabos@bmlv.gv.at
![]()
S91143/99-PMVD/2007
4. September 2007
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Zinggl, Freundinnen und Freunde haben am 4. Juli 2007 unter der Nr. 1130/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Traditionspflege des österreichischen Bundesheeres in Mittenwald und am Ulrichsberg" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1 bis 3 und 5:
Nach den mir vorliegenden Informationen nahm Obst Lasser im Zuge einer – ursprünglich –zur Führung von Fachgesprächen mit Repräsentanten der europäischen Gebirgsschulen begründeten, letztlich von mir aber aus grundsätzlichen Erwägungen untersagten, Auslandsdienstreise an der Veranstaltung im bayrischen Mittenwald teil. Der Widerruf der Dienstreiseanordnung dürfte Obst Lasser nicht erreicht haben. Die disziplinarrechtlichen Erhebungen hiezu sind derzeit noch nicht abgeschlossen. An Kosten fielen jene für das zur An- und Rückreise verwendete Heereskraftfahrzeug an, zumal Obst Lasser auf Gebühren nach der Reisegebührenverordnung 1955 verzichtet hat. Bgdr Konzett und Bgdr i.R. Puntigam waren privat in ihrer Freizeit anwesend.
Im Übrigen betreffen Fragen nach meiner persönlichen Einschätzung keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und unterliegen somit nicht dem Parlamentarischen Interpellationsrecht nach Artikel 52 B-VG in Verbindung mit § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975.
Zu 4:
Das Österreichische Bundesheer hat keine Blumengebinde oder Kränze zu diesem Anlass gespendet.
Zu 6 und 6 a bis 6 d:
Private Meinungsäußerungen von Bediensteten und ehemaligen Bediensteten, wie auch die des im Ruhestand befindlichen Bgdr i.R. Puntigam, sind grundsätzlich kein Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Landesverteidigung. Ungeachtet dessen erfolgt derzeit im vorliegenden Fall eine straf- und disziplinarrechtliche Prüfung, deren Ergebnis allerdings noch nicht vorliegt. Eine detaillierte Übersicht über alle Veröffentlichungen des Genannten ist nicht bekannt.
Zu 7:
Nein.
Zu 8 bis 12 und 12 c bis 15:
Das Leitmotiv der Traditionspflege im Bundesheer – auch im Sinne des Erlasses vom 8. Oktober 2001 „Anordnung für die Traditionspflege im Bundesheer“ – ist auf das demokratische Selbstverständnis der österreichischen Streitkräfte und damit auf die ausschließliche Bindung an Wertvorstellungen einer demokratischen, pluralistischen Gesellschaftsordnung ausgerichtet. In diesem Sinne wird im Österreichischen Bundesheer großer Wert darauf gelegt, sich mit der österreichischen Geschichte des letzten Jahrhunderts intensiv auseinander zu setzen. Es wurden unter anderem Symposien zu diesem Thema abgehalten, Sonderausstellungen zu den Ereignissen durchgeführt und Einrichtungen des Bundesheeres auch nach Personen benannt, die dem österreichischen Widerstand zuzurechnen sind. Die Deutsche Wehrmacht ist hingegen nicht in die Traditionspflege des Österreichischen Bundesheeres einbezogen. Demnach ist eine Teilnahme von Vereinen oder Verbänden mit Bezug auf Truppen oder Truppenteile der ehemaligen Deutschen Wehrmacht sowie anderer Organisationen des Dritten Reiches zwischen 1933 und 1945 im Rahmen der Traditionspflege des Österreichischen Bundesheeres untersagt. Ebenso dürfen Insignien derartiger Verbände, deren Nachbildungen sowie andere Symbole des Dritten Reiches bei militärischen Feiern und Veranstaltungen des Bundesheeres nicht mitgeführt werden. Eine Teilnahme von Soldaten des Bundesheeres in Uniform sowie das Mitführen von Insignien des Bundesheeres an Veranstaltungen solcher Vereine ist ebenfalls untersagt.
Als Bundesminister für Landesverteidigung vertrete ich grundsätzlich die militärischen Pflichten und Interessen der Republik Österreich und verweise auf das eindeutige Bekenntnis des Österreichischen Bundesheeres und seiner Angehörigen zur Republik Österreich und ihren Grundprinzipien. Im Übrigen betreffen Fragen nach meiner persönlichen Einschätzung keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und unterliegen somit nicht dem Parlamentarischen Interpellationsrecht nach Artikel 52 B-VG in Verbindung mit § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975.
Zu 12 a:
Nein.
Zu 12 b:
Entfällt.
Zu 16:
Die derzeit bestehenden Normen im Zusammenhang mit entsprechender Dienstaufsicht werden als ausreichend angesehen.
Zu 17 bis 19:
Ja.