1222/AB XXIII. GP

Eingelangt am 04.09.2007
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

                                            GZ: BMWF-10.000/0136-C/FV/2007

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Wien, 4. September 2007

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1138/J-NR/2007 betreffend Nichtausstellung von Diplomzeugnissen für den Universitätslehrgang „invent event – Eventkommunikation 2005-2007“, die die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Kolleginnen und Kollegen am 4. Juli 2007 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Nach Befragung des zuständigen Rektors kann ich folgende Information mitteilen:

 

Zu Fragen 1 bis 3 und 7:

Die Prüfungsordnung des Studienplans für den Lehrgang „invent event – Universitätslehrgang für Eventkommunikation“ der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien spricht von „Voraussetzungen für die Erlangung des Diploms“. Auf einer Informationsseite im Internet über diesen Universitätslehrgang wird vom „Abschlusszeugnis Eventkommunikation der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien“ gesprochen. In diesen Angaben findet sich kein Wider­spruch. Die Bennennung des Abschlusszeugnisses als „Diplom“ im Studienplan führt nicht zur Erlangung umfangreicherer Rechte, da gemäß dem Curriculum dieses Universitäts-lehrganges im Sinne des § 58 des Universitätsgesetzes 2002 weder die Verleihung einer Bezeichnung noch die Verleihung eines akademischen Grades für die Absolventinnen und Absolventen vorgesehen ist. Die Ausstellung von Zeugnissen, die nicht als „Diplomzeugnisse“ bezeichnet werden, an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrgangs „invent event – Universitätslehr­gang für Eventkommunikation“ durch die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien er­folgt daher zu Recht.

 

Der Begriff „Diplomzeugnis“ kommt im Curriculum dieses Universitätslehrgangs nicht vor, es wird lediglich der Begriff „Diplom“ verwendet. Der Begriff „Diplom“ ist im Universitätsgesetz 2002 nicht definiert. Somit sind hier die begrifflichen Zusammenhänge und die üblichen Vorgehens­weisen der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien ausschlaggebend. „Diplome“ oder „Diplomzeugnisse“ werden nur für ordentliche Diplomstudien, die mit Diplom-prüfungen abge­schlossen werden, vergeben. Aus dem Curriculum dieses Universitätslehrgangs geht eindeutig hervor, dass keine „Diplomprüfungen“ abzulegen sind. Im Übrigen handelt es sich bei einem Universitätslehrgang gemäß § 51 Abs. 2 Z 20 Universitätsgesetz 2002 um ein „außerordent­liches“ Studium.

 

 

 

Zu Frage 4:

Da dieser Universitätslehrgang kein ordentliches Studium ist, wird – wie bei allen anderen Universitätslehrgängen – ein Abschlussprüfungszeugnis und ein Sammelzeugnis zur Bestäti-gung des Studienerfolgs ausgestellt. Diese beiden Zeugnisse sind offizielle Zeugnisse, die den Anforderungen des § 75 Universitätsgesetz 2002 entsprechen und vom Senat der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien gemäß § 75 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 beschlossen wurden. Das Abschlussprüfungszeugnis weist darüber hinaus den Stempel der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien und die Unterschrift des Studiendirektors, somit des für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz zuständigen Organs, auf.

 

Zu Fragen 5 und 6:

Es wurden und werden keine Maßnahmen ergriffen, um den Absolventinnen und Absolventen dieses Universitätslehrgangs Diplomzeugnisse auszustellen, da dies – wie bereits dargestellt – nicht systemkonform wäre. Die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien hat aber zu­gesagt, allfällige bestehende irreführende Bezeichnungen in den Informationsunterlagen zu diesem Universitätslehrgang zu bereinigen.

 

Darüber hinaus darf ich mitteilen, dass ich die Anregung den Begriff „Diplom“ zu definieren, gerne in die Diskussion um die UG-Novelle einfließen lasse.

 

 

Der Bundesminister:

Dr. Johannes Hahn e.h.