1223/AB XXIII. GP
Eingelangt am 04.09.2007
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BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung
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GZ: BMWF-10.000/0135-C/FV/2007 |
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
Wien, 4. September 2007
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Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1132/J-NR/2007 betreffend Kollektivvertrag und Personalsituation an den Universitäten, die die Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Kolleginnen und Kollegen am 4. Juli 2007 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Einleitend ist festzuhalten, dass das Universitätsgesetz 2002 die Kompetenz zum Abschluss eines Kollektivvertrages (KV) ausschließlich dem eigens dafür gesetzlich eingerichteten Dachverband der Universitäten auf Arbeitgeberseite zuordnet. Damit ist die „Angelegenheit“ KV in den Bereich der Vollrechtsfähigkeit der Universitäten verwiesen und durch das Organ „Dachverband“ zu vollziehen. Den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in die Gestaltung des Kollektivvertrages direkt zu involvieren, würde daher einen unzulässigen Eingriff in die Universitätsautonomie darstellen.
Im Lichte dieser Rechtslage wurden die Verhandlungen im Vorfeld des nunmehr vorgelegten Entwurfes eines Kollektivvertrages für die Universitäten ohne Beteiligung staatlicher Stellen autonom und eigenverantwortlich durch den Dachverband sowie die zuständige Fach-gewerkschaft (GöD) geführt.
Zu Frage 1:
Nein. Die Kostenberechnung wird seitens der Österreichischen Rektorenkonferenz durchgeführt.
Zu Fragen 2 bis 4:
Siehe Antwort zu Frage 1. Da zum jetzigen Zeitpunkt weder Kostenberechnungen noch ein von beiden Seiten beschlossener Kollektivvertrag vorliegt, kann dazu keine Stellungnahme abgegeben werden.
Zu Frage 5:
Ein Kollektivvertrag für die Universitäten tritt zu dem durch die KV-Parteien bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Das Universitätsgesetz 2002 macht die Wirksamkeit eines KV weder von einer staatlichen Genehmigung noch etwa einer Finanzierungszusage abhängig. Eine diesbezügliche Kompetenz des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung bzw. des Bundesministeriums für Finanzen ist konsequenterweise nicht vorgesehen. Über den Wirksamkeitsbeginn sind daher auch keine interministeriellen Gespräche zu führen.
Zu Fragen 6 und 7:
Die Abgeltungsregelung entspricht der geltenden Rechtslage. Sollten Änderungen eintreten, gehen diese gesetzlichen Bestimmungen den KV-Regelungen ohnehin vor bzw. werden die KV-Parteien den Entwurf entsprechend anzupassen haben.
Zu Fragen 8 und 9:
Die Universitäten erhalten im Leistungsvereinbarungszeitraum 2007 bis 2009 525 Mio. € zusätzliches Budget. In allen Leistungsvereinbarungen stehen die Studierenden im besonderen Mittelpunkt des universitären Bemühens, dementsprechend werden auch die Mittel zur Verbesserung der Studienbedingungen einzusetzen sein. In den Leistungsvereinbarungen finden sich auch Vorhaben zur Personalentwicklung an den Universitäten. Das trägt dazu bei, die Universitäten auch als international attraktive Arbeitgeber zu positionieren.
Der Bundesminister:
Dr. Johannes Hahn e.h.