1228/AB XXIII. GP
Eingelangt am 04.09.2007
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordnete zum Nationalrat Barbara Rosenkranz und weitere Abgeordnete haben am 4. Juli 2007 an mich unter der Zl. PA-1157/J eine schriftliche Anfrage betreffend „Einbruchsdiebstähle von fünf Asylwerbern“ gestellt.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zur Frage 1:
Ja, der Vorfall, an welchem insgesamt 7 und nicht 5 Personen beteiligt waren, ist bekannt. Bei einer der beteiligten Personen liegt jedoch kein Asylbezug vor.
Zur Frage 2:
Erste Person: am 05.12.2002
Zweite Person: am 30.05.2006
Dritte Person: am 20.11.2002
Vierte Person: am 29.08.2006
Fünfte Person: am 18.04.2004
Sechste Person: am 13.10.2006
Die siebente Person ist kein Asylwerber.
Zu den Fragen 3 bis 5:
Unter Umgehung der Grenzkontrollen erfolgte die Einreise der
ersten Person: am 04.12.2002 über Tschechien und andere unbekannte Länder,
zweiten Person: am 30.05.2006 über unbekannte Länder,
dritten Person: am 16.11.2002 von der Slowakei kommend,
vierten Person: am 29.08.2006 über die Slowakei kommend
Die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Asylantrages war durch die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Minderjährigkeit des Betreffenden, die eine Überstellung in einen anderen EU Mitgliedsstaat nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtfertigt, bedingt.
fünften Person: am 17.04.2004 über die Slowakei,
sechsten Person: am 13.10.2006 über unbekannte Länder kommend.
Zur Frage 6:
Nein, es wurden keine Ausweispapiere vorgelegt.
Zur Frage 7:
Als Asylgründe wurden Misshandlungen durch die russischen Sicherheitsbehörden, wirtschaftliche Gründe und politische Verfolgung genannt.
Zur Frage 8:
Erste Person: Das Verfahren befindet sich im Berufungsstadium, Folgeantrag wurde eingebracht.
Zweite und vierte Person: Das Verfahren befindet sich im Berufungsstadium.
Dritte Person: Der Antrag wurde nach §§7, 8 rechtskräftig negativ entschieden.
Fünfte Person: Das Verfahren wurde in II. Instanz eingestellt.
Sechste Person: Das Verfahren wurde in II. Instanz nach §§3, 7 rechtskräftig negativ entschieden.
Zu den Fragen 9 bis 11:
Die erste Person wird im Asylverfahren anwaltlich vertreten, Kosten der Vertretung und wer diese trägt ist nicht bekannt. Im Zusammenhang mit den übrigen Asylverfahren ist keine etwaige anwaltliche Vertretung bekannt.
Grundsätzlich stehen Asylwerbern für die Rechtsberatung Flüchtlingsbetreuer (§ 66 AsylG 2005) und im Zulassungsverfahren Rechtsberater (§ 64 AsylG) zur Verfügung. Die Kosten der Rechtsberatung werden teils vom Bund, teils aus Mitteln der Europäischen Union getragen. Die Kostenberechnung erfolgt gesamthaft, sodass eine Bezifferung der Kosten der Rechtsberatung für eine Person nicht möglich ist.
Zu den Fragen 12 und 13:
Von einer Beantwortung dieser Fragen wird aus datenschutzrechtlichen Gründen Abstand genommen.
Zu den Fragen 14 bis 18:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.