1229/AB XXIII. GP

Eingelangt am 04.09.2007
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

GZ: BMI-LR2200/0057-III/5/2007

 

Wien, am    . August 2007

                                                                                                                  

                                                                                                                  

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Barbara Rosenkranz und weitere Abgeordnete haben am 4. Juli 2007 an mich unter der Zl. PA-1158/J eine schriftliche Anfrage betreffend „Aufenthalt eines wegen eines Drogendeliktes vorbestraften Asylwerber“ gestellt.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zur Frage 1:

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde am 11.09.2004 gestellt.

 

Zu den Fragen 2 bis 4:

Die Einreise erfolgte – von Lagos kommend und nach einem Zwischenstopp in einem unbekannten Land - am 11.09.2004 unter Umgehung der Grenzkontrollen am Luftweg.

 

Zur Frage 5:

Nein

 

Zur Frage 6:

Als Asylgrund wurde Verfolgung aufgrund Sektenzugehörigkeit geltend gemacht.

 

Zur Frage 7:

Das Verfahren wurde in II. Instanz rechtskräftig negativ entschieden; einer dagegen eingebrachten VwGH Beschwerde wurde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 

Zu den Fragen 8 bis 10:

Grundsätzlich stehen Asylwerbern für die Rechtsberatung Flüchtlingsbetreuer (§ 66 AsylG 2005) und im Zulassungsverfahren Rechtsberater (§ 64 AsylG) zur Verfügung. Die Kosten der Rechtsberatung werden teils vom Bund und teils aus Mitteln der Europäischen Union getragen. Die Kostenberechnung erfolgt gesamthaft, sodass eine Bezifferung der Kosten der Rechtsberatung für eine Person nicht möglich ist.

 

Zu den Fragen 11 und 12:

Von einer Beantwortung dieser Fragen wird aus datenschutzrechtlichen Gründen Abstand genommen.

 

Zu den Fragen 13 bis 17:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.