1230/AB XXIII. GP

Eingelangt am 04.09.2007
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                                

 

 

GZ: BMI-LR2200/0058-III/5/2007

 

Wien, am     . September 2007

 

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Barbara Rosenkranz und weitere Abgeordnete haben am 4. Juli 2007 an mich unter der Zl. PA-1159/J eine schriftliche Anfrage betreffend „Diebstähle eines Asylwerbers in Lokalen“ gestellt.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zur Frage 1:

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde am 25.11.2004 gestellt.

 

Zu den Fragen 2 bis 4:

Die Einreise erfolgte am 23.11.2004 illegal mit dem Zug über Italien.

Die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Asylantrages war durch die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Minderjährigkeit des Betreffenden, die eine Überstellung in einen anderen EU-Mitgliedstaat nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtfertigt, bedingt.

 

Zur Frage 5:

Nein, die betreffende Person legte keine Ausweispapiere vor.

 

Zur Frage 6:

Als Asylgründe wurden Bedrohung durch Terroristen im Heimatland sowie familiäre Probleme geltend gemacht.

 

Zur Frage 7:

Das Verfahren ist – nach Behebung des erstinstanzlichen Bescheides durch den Unabhängigen Bundesasylsenat – erneut beim Bundesasylamt anhängig.

 

Zu den Fragen 8 bis 10:

Grundsätzlich stehen Asylwerbern für die Rechtsberatung Flüchtlingsbetreuer (§ 66 AsylG 2005) und im Zulassungsverfahren Rechtsberater (§ 64 AsylG) zur Verfügung. Die Kosten der Rechtsberatung werden teils vom Bund und teils aus Mitteln der Europäischen Union getragen. Die Kostenberechnung erfolgt gesamthaft, sodass eine Bezifferung der Kosten der Rechtsberatung für eine Person nicht möglich ist.

 

Zu den Fragen 11 und 12:

Von einer Beantwortung dieser Fragen wird aus datenschutzrechtlichen Gründen Abstand genommen.

 

Zu den Fragen 13 bis 17:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.