1231/AB XXIII. GP
Eingelangt am 04.09.2007
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2200/0060-III/5/2007
Wien, am . September 2007
Die Abgeordnete zum Nationalrat Barbara Rosenkranz und weitere Abgeordnete haben am 4. Juli 2007 an mich unter der Zl. PA-1160/J eine schriftliche Anfrage betreffend „Schleppertätigkeiten von Asylwerbern aus der Mongolei“ gestellt.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zur Frage 1:
Ja. Bei sieben Personen konnte ein „Asylbezug“ festgestellt werden.
Zur Frage 2:
Erste Person: am 25.12.2004
Zweite Person: am 27.02.2001
Dritte Person: am 09.07.2006
Vierte Person: am 21.11.2005
Fünfte Person: am 08.06.2004
Sechste Person: am 27.04.2006
Siebente Person: am 25.12.2004
Achte Person: am 06.08.2004
Zu den Fragen 3 bis 5:
Die Einreise erfolgte unter Umgehung der Grenzkontrollen der
ersten Person: am 25.12.2004 über unbekannte Länder,
zweiten Person: am 26.02.2001 über unbekannte Länder,
dritten Person: am 09.07.2006 über Ungarn und andere unbekannte Länder,
vierten Person: am 03.11.2002 über unbekannte Länder,
fünften Person: am 08.06.2004 über unbekannte Länder,
sechsten Person: am 17.04.2006 über Tschechien und andere unbekannte Länder,
siebenten Person: am 25.12.2004 über unbekannte Länder,
achten Person: am 06.08.2004 über Tschechien und andere unbekannte Länder.
Zur Frage 6:
Von der ersten Person wurde ein Staatsbürgerschaftsnachweis und von der vierten Person eine Heiratsurkunde vorgelegt. Die übrigen Antragsteller legten keine Ausweispapiere vor.
Zur Frage 7:
Als Asylgründe wurden politische Verfolgung, wirtschaftliche Gründe, Strafverfolgung und Schwierigkeiten mit der Polizei vorgebracht.
Zur Frage 8:
Erste, dritte,
sechste Person: Der Asylantrag wurde nach §§7, 8 rechtskräftig
negativ
entschieden.
Zweite, fünfte, siebente Person: Das Verfahren ist in II. Instanz anhängig.
Vierte Person: Das Verfahren wurde rechtskräftig positiv entschieden.
Achte Person: Das Verfahren wurde eingestellt.
Zu den Fragen 9 bis 11:
Grundsätzlich stehen Asylwerbern für die Rechtsberatung Flüchtlingsbetreuer (§ 66 AsylG 2005) und im Zulassungsverfahren Rechtsberater (§ 64 AsylG) zur Verfügung. Die Kosten der Rechtsberatung werden teils vom Bund und teils aus Mitteln der Europäischen Union getragen. Die Kostenberechnung erfolgt gesamthaft, sodass eine Bezifferung der Kosten der Rechtsberatung für eine Person nicht möglich ist.
Zu den Fragen 12 und 13:
Von einer Beantwortung dieser Fragen wird aus datenschutzrechtlichen Gründen Abstand genommen.
Zu den Fragen 14 bis 18:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.