1243/AB XXIII. GP

Eingelangt am 05.09.2007
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 
Anfragebeantwortung

 

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                    Zl. LE.4.2.4/0094-I 3/2007

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 3. SEPT. 2007

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen

                        und Kollegen vom 10. Juli 2007, Nr. 1358/J, betreffend Umweltverträglichkeit                              von Infrastrukturprojekten in der Ostregion – Parkplätze und Raststätten

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen vom 10. Juli 2007, Nr. 1358/J, betreffend Umweltverträglichkeit von Infrastrukturprojekten in der Ostregion – Parkplätze und Raststätten, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1 bis 4 und 6 bis 9:

 

Soweit es sich bei den angesprochenen Raststättenvorhaben um Bundesstraßenvorhaben im Sinne des 3. Abschnitts des UVP-G 2000 handelt, ist für die Feststellung der UVP-Pflicht und die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig. Ich darf daher auf dessen Beantwortung der gleich lautenden Anfrage Nr. 1357/J verweisen.

 

Sollten Vorhaben existieren, die nicht mehr als Teile einer Bundesstraße zu qualifizieren sind, weil sie über die Funktion einer Raststätte hinausgehen (etwa Einkaufszentren zur [Nah-]Ver-sorgung der Bevölkerung), und wären diese unter Anhang 1 (etwa Z 17 bis 21) subsumierbar und demnach nach dem 2. Abschnitt des UVP-G 2000 UVP-pflichtig oder einer Einzelfallprüfung zu unterziehen, so wäre dafür die NÖ Landesregierung zuständig. Dieser sind derzeit keine derartigen Vorhaben bekannt.

 

Zu den Fragen 5 und 10:

 

Erlässt eine Landesregierung Bescheide betreffend Vorhaben nach dem 2. Abschnitt, so prüft das BMLFUW diese regelmäßig auf Plausibilität und rechtliche Nachvollziehbarkeit und erwägt bei ernsthaften Zweifeln daran die Erhebung einer Amtsbeschwerde. Diese Prüfung wird routinemäßig durchgeführt.

 

Zu Frage 11:

 

Dem BMLFUW sind keine konkreten derartigen Vorhaben bekannt bzw. wurden ihm von der NÖ Landesregierung und vom BMVIT keine derartigen Vorhaben genannt.

 

Zu Frage 12:

 

Die kumulierte Belastung durch die angesprochenen Autobahnvorhaben wurde in den jeweiligen UVP-Verfahren für diese Vorhaben berücksichtigt.

 

Im Übrigen erfolgt die Prüfung durch die NÖ Landesregierung, ob Vorhaben etwa der Z 17 bis 21 des Anhanges 1 UVP-G 2000 der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP unterliegen, nach den Bestimmungen der §§ 3 und 3a UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 zum  UVP-G 2000. Dabei erfolgt insbesondere auch eine Beurteilung im Hinblick auf die Kumulationsbestimmungen der §§ 3 Abs. 2 und 3a Abs. 5 und 6 UVP-G 2000.

Unterliegt ein Vorhaben der Verpflichtung zur Durchführung einer  UVP nach dem Anhang 1 zum UVP-G 2000, wird jedenfalls nach den Kriterien des Umweltverträglichkeitsprüfungs-gesetzes sowie der mit anzuwendenden Materienrechte die Auswirkung dieser Anlage auf die Umwelt in umfassender Weise beurteilt. Dabei sind jedenfalls auch Vorbelastungen durch bereits vorhandene oder konkret geplante (und allenfalls bereits genehmigte) Anlagen (z.B. Straßenbauprojekte) mit zu berücksichtigen bzw. die Auswirkung des beurteilungsrelevanten Vorhabens auf diese (z.B. im Hinblick auf Verkehrsfrequenzen).

 

Zu Frage 13:

 

Gemäß § 5 Abs. 7 UVP-G 2000 kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Projektwerbers bestimmen, dass für zwei oder mehrere in Anhang 1 angeführte Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, die UVP gemeinsam und nicht für jedes UVP-pflichtige Vorhaben für sich durchzuführen ist.

 

Sollte das oder die Vorhaben nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP unterliegen, werden die Umweltauswirkungen von Vorhaben jedenfalls in den einzelnen materienrechtlichen Genehmigungsverfahren geprüft.

 

Da derzeit offensichtlich weder derartige Genehmigungsanträge vorliegen bzw. keine konkreten Vorhaben bekannt sind, die einer Beurteilung zugeführt werden könnten, kann derzeit keine Prüfung erfolgen.

 

Zu Frage 14:

 

In ihrer begründeten Stellungnahme vom Juni 2007 sieht die Kommission vorerst von einer weiteren Verfolgung dieses Punktes ab, weil offenbar die Argumentation der Republik Österreich in ihrer Antwort auf das Mahnschreiben der Kommission diesbezüglich überzeugend war.

 

Zu Frage 15:

 

Es kann keine Rede davon sein, dass „im Rahmen der UVP ein LKW wie ein PKW“ zählt. Wird eine UVP durchgeführt, so sind selbstverständlich die tatsächlichen Emissionen des Verkehrs, spezifisch nach Anzahl der LKW und PKW, zu berechnen und zu bewerten.

 

 

Der Bundesminister: