1255/AB XXIII. GP
Eingelangt am 05.09.2007
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ. BMVIT-11.000/0040-I/PR3/2007 DVR:0000175
An die
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1194/J-NR/2007 betreffend Blasmusik- und andere Aufmärsche in der StVO und ihrem Vollzug, die die Abgeordneten Barbara Zwerschitz, Freundinnen und Freunde am 5. Juli 2007 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Frage 1:
Wie sollen Aufmärsche möglich sein, wenn die Flüssigkeit des Verkehrs laut StVO nicht gestört werden darf?
Antwort:
In den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung ist eine solche Einschränkung nicht enthalten.
Frage 2:
Gemäß § 7 StVO haben auch geschlossene Züge die rechte Fahrbahnseite zu benutzen. Wie soll das möglich sein, da die Formationen auf vielen Straßen die ganze Straße benutzen wollen und müssen?
Antwort:
Weder aus § 77 StVO (Geschlossene Züge von Fußgängern) und dem Verweis auf den II. Abschnitt der Straßenverkehrsordnung noch aus § 86 StVO (Umzüge) kann abgeleitet werden, dass die ausschließliche Benutzung der rechten Fahrbahnseite zwingend vorgeschrieben wäre.
Frage 3:
Was halten Sie davon, dass zuständige Behörden das Marschieren in Viererreihen vorschreiben, was einen Aufmarsch unmöglich macht? Stimmt es, dass ein derartiger Bescheid eigentlich nicht möglich ist, da die Behörde nur genehmigen oder verbieten darf? (Bei der dadurch zwangsläufig entstehenden langen Schlange ist es den vorderen Reihen unmöglich, den Takt angebenden Trommler zu hören. Üblich sind Reihen mit 5 oder 7 Personen.)
Antwort:
Die Straßenverkehrsordnung sieht in diesen Fällen keinen Bescheid vor. Veranstaltungsrechtliche Regelungen fallen nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.
Frage 4:
Wie sollen Beamte der Exekutive einen Zug im Rahmen ihrer Verkehrskontrollen entsprechend absichern, wenn es mehrfach an dienstbaren BeamtInnen fehlt?
Antwort:
Diese Frage kann ich leider nicht beantworten, da die Exekutive nicht in meinen Zuständigkeitsbereich fällt.
Frage 5 und 6:
Halten Sie eine Beleuchtung an Anfang und Ende eines Zuges, die nur bei schlechter Sicht vorgeschrieben ist, für eine ausreichende Absicherung?
Bedeutet die Absicherung mit Fahrzeugen, dass je 2 Autos nebeneinander vor und hinter der Gruppe fahren sollen, wenn schlechte Sicht herrscht?
Antwort:
Abhängig davon, ob der geschlossene Zug von Fußgängern aus einer oder mehreren Reihen besteht (§ 77 Abs. 2 und 3 StVO), ist dieser unterschiedlich zu beleuchten. Besteht der Zug aus einer Reihe, so ist an Spitze und Ende je eine Lampe, besteht er aus mehreren Reihen, so sind an beiden Flügeln der Spitze und des Endes je eine Lampe mitzuführen; für die Beleuchtung von mitfahrenden Fahrzeugen gilt dies sinngemäß, wobei das linke Licht in einer Linie mit den links gehenden Personen liegen muss.
Frage 7:
In der Straßenverkehrsordnung gibt es keine Nachbarrechte („parteienfrei“). Die Öffentlichkeit muss also eine Unterbrechung des Verkehrsflusses für eine begrenzte Zeit dulden. Wie lange ist diese?
Antwort:
In der Straßenverkehrsordnung gibt es keine Bestimmungen, die dies regeln.
Frage 8:
Bei Straßensperren gibt es entsprechende Beiziehungen eines Sachverständigen, Bescheid und eine Verordnung. Diese Sperren sind aber nicht immer nötig, umso mehr, als sie ja auch viel Aufwand für die Exekutive bedeuten. Gibt es Ihrer Meinung nach eine Größenordnung der Kapelle oder der Veranstaltung, ab der dieser Weg zu bestreiten ist?
Antwort:
Es ist Sache der zuständigen Behörde, dies im Einzelfall zu beurteilen.
Frage 9:
Wer trägt die Kosten für eine Absperrung der Verkehrsfläche?
Antwort:
Die Kosten für Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs sind vom Straßenerhalter zu tragen.
Frage 10 und 11:
Der Marschkörper ist ein Verkehrsteilnehmer. Sollte es daher jederzeit möglich sein, dass Blasmusik-Aufmärsche statt finden?
Wie sollen die MusikerInnen ihre Aufmärsche üben? Laut Betroffenen ist es in der Praxis in ehrenamtlichen Strukturen nicht durchführbar, jedes Mal drei Tage vorher an die Behörde zu melden. Beispielsweise wäre es nicht möglich, wenn sich bei einer Probe die Notwendigkeit einer weiteren Probe herausstellt, diese an einem der beiden Folgetage abzuhalten.
Antwort:
Blasmusikaufmärsche sind unter der Voraussetzung der drei Tage vorangehenden Anmeldung bei der Behörde jederzeit möglich, wobei die Berücksichtigung der dreitägigen Frist bei der Planung solcher Aufmärsche zumutbar erscheint.
Frage 12:
Der Stabführer trägt die Verantwortung („gesetzliche Garantenpflicht“) für die ganze Gruppe und ihre Sicherheit. Gleichzeitig sind Musikanten ab einem Alter von 14 Jahren bei Ausrückungen der Musikkapelle selbst für ihr Verhalten verantwortlich. Ist der Obmann ebenfalls verantwortlich zu machen? Welche Auflagen, Bedingungen müssen eingehalten werden, damit im Schadensfall die Verantwortung nicht an einer einzelnen Person (Stabführer) hängen bleibt, wenn diese sich daran gehalten hat?
Antwort:
Diese Frage kann ich leider nicht beantworten, da es sich hier um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt und dies nicht in meine Zuständigkeit fällt.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Faymann