1261/AB XXIII. GP
Eingelangt am 05.09.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für europäische und internationale Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen haben
am
6. Juli 2007 unter der Nr. 1231/J-NR/2007 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage
betreffend
„Einsatz von Überwachungssoftware in öffentlichen
Dienststellen" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich, wie folgt:
Zu den Fragen 1, 3, 6 und 11:
Die im Bundesministerium für
europäische und internationale Angelegenheiten eingesetzte
Kontrollsoftware dient der Vermeidung von Zugriffen auf als unzulässig
eingestufte Seiten im
Internet sowie der Abwehr von Viren- und Spam-Mails. Darüber hinausgehende
„Überwachungssoftware" oder
so genannte Behördentrojaner, deren Zweck das Protokollieren der
Aktivitäten der MitarbeiterInnen wäre, existieren im BMeiA
nicht.
Zu Frage 2:
Hier verweise
ich auf die Beantwortung der Parlamentarische Anfrage 1229/J durch den Herrn
Bundeskanzler.
Zu Frage 4:
Ein
Datenschutzbeauftragter ist im Datenschutzgesetz 2000 nicht vorgesehen. Die
Aufgaben eines
Datenschutzbeauftragten werden teilweise
vom Leiter der Abteilung für Sicherheitsangelegenheiten
(I.9) und teilweise vom Leiter der
Rechtsabteilung (I.2) wahrgenommen.
Zu Frage 5:
Im
BMeiA sind seit dem Jahr 2000 keine Systeme mit dem Zweck der
automationsunterstützten
Ermittlung,
Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten
eingeführt worden. Daher wurde auch die Personalvertretung nicht befasst.
Zu den Fragen 7, 8, 9 und 10:
Da im BMeiA keine unter Frage 6
aufgelistete „Überwachungssoftware" angekauft worden ist und
ein Ankauf auch nicht geplant ist, gibt es
keine Regelung betreffend Beschaffung, Einbeziehung der
Personalvertretung oder Einsicht durch MitarbeiterInnen.
Zu den Fragen 12 und 13:
Gemäß den §§
280 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, § 96 Abs. 1 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und Art. VI Abs. 1 des
Richterdienstgesetzes sind die obersten
Dienstbehörden
ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen,
ausbildungsbezogenen
und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang
stehenden Daten der
Bediensteten automationsunterstützt zu
verarbeiten.
Die
Personalverwaltung des BMeiA verarbeitet nur in diesem Umfang Daten der
Bediensteten. Eine
unzulässige
Erhebung von Daten wäre eine Verletzung von Dienstpflichten, die im
Einzelfall
festzustellen und entsprechend zu ahnden
wäre.
Zu den Fragen 14 und 15:
Diesbezügliche
Informationen erteilt die Personalabteilung. Die Richtigstellung ist
möglich, die
Löschung im
Rahmen der dienstlichen Notwendigkeiten.
Zu Frage 16:
Ja.
Zu Frage 17:
Die
Frage der Schaffung bundesweiter Regelungen über den Einsatz von Software
zur Kontrolle der
Sicherung der
Funktionstüchtigkeit der EDV-Systeme und zur Gewährleistung der
Datensicherheit
betrifft nicht die Vollziehung im Bereich des Bundesministeriums für
europäische und
internationale Angelegenheiten.