1261/AB XXIII. GP

Eingelangt am 05.09.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen haben am
6. Juli 2007 unter der Nr. 1231/J-NR/2007 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „Einsatz von Überwachungssoftware in öffentlichen Dienststellen" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich, wie folgt:

Zu den Fragen 1, 3, 6 und 11:

Die im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten eingesetzte
Kontrollsoftware dient der Vermeidung von Zugriffen auf als unzulässig eingestufte Seiten im
Internet sowie der Abwehr von Viren- und Spam-Mails. Darüber hinausgehende
„Überwachungssoftware" oder so genannte Behördentrojaner, deren Zweck das Protokollieren der
Aktivitäten der MitarbeiterInnen wäre, existieren im BMeiA nicht.

Zu Frage 2:

Hier verweise ich auf die Beantwortung der Parlamentarische Anfrage 1229/J durch den Herrn
Bundeskanzler.


Zu Frage 4:

Ein Datenschutzbeauftragter ist im Datenschutzgesetz 2000 nicht vorgesehen. Die Aufgaben eines
Datenschutzbeauftragten werden teilweise vom Leiter der Abteilung für Sicherheitsangelegenheiten
(I.9) und teilweise vom Leiter der Rechtsabteilung (I.2) wahrgenommen.

Zu Frage 5:

Im BMeiA sind seit dem Jahr 2000 keine Systeme mit dem Zweck der automationsunterstützten
Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten
eingeführt worden. Daher wurde auch die Personalvertretung nicht befasst.

Zu den Fragen 7, 8, 9 und 10:

Da im BMeiA keine unter Frage 6 aufgelistete „Überwachungssoftware" angekauft worden ist und
ein Ankauf auch nicht geplant ist, gibt es keine Regelung betreffend Beschaffung, Einbeziehung der
Personalvertretung oder Einsicht durch MitarbeiterInnen.

Zu den Fragen 12 und 13:

Gemäß den §§ 280 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, § 96 Abs. 1 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und Art.
VI Abs. 1 des Richterdienstgesetzes sind die obersten
Dienstbehörden ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen
und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten der
Bediensteten automationsunterstützt zu verarbeiten.

Die Personalverwaltung des BMeiA verarbeitet nur in diesem Umfang Daten der Bediensteten. Eine
unzulässige Erhebung von Daten wäre eine Verletzung von Dienstpflichten, die im Einzelfall
festzustellen und entsprechend zu ahnden wäre.


Zu den Fragen 14 und 15:

Diesbezügliche Informationen erteilt die Personalabteilung. Die Richtigstellung ist möglich, die
Löschung im Rahmen der dienstlichen Notwendigkeiten.

Zu Frage 16:

Ja.

Zu Frage 17:

Die Frage der Schaffung bundesweiter Regelungen über den Einsatz von Software zur Kontrolle der
Sicherung der Funktionstüchtigkeit der EDV-Systeme und zur Gewährleistung der Datensicherheit
betrifft nicht die Vollziehung im Bereich des Bundesministeriums für europäische und
internationale Angelegenheiten.