1267/AB XXIII. GP
Eingelangt am 05.09.2007
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ. BMVIT-10.500/0001-I/PR3/2007 DVR:0000175
An die
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 W i e n
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1298/J-NR/2007 betreffend Stauzielerhöhung des Donaukraftwerk Ybbs-Persenbeug, die die Abgeordneten Prinz, Kolleginnen und Kollegen am 6. Juli 2007 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Frage 1:
In welchem Ausmaß ist die Stauzielerhöhung geplant?
Antwort:
Es ist keine Stauzielerhöhung des Donaukraftwerkes Ybbs-Persenbeug geplant, das Normalstauziel von 226,20 m ü.A. bleibt unverändert.
In der gültigen Wehrbetriebsordnung vom Jänner 1963, bewilligt mit Bescheid des BMLF Zahl 96.101/1552 – 109.122/62 vom 4. Jänner 1963, wurde das Kraftwerksunternehmen zum Wellenausgleich (Durchflussvergleichmäßigung) verpflichtet, wobei das Stauziel um
30 cm über- und um 20 cm unterfahren werden darf. In den letzten Jahren wurde die obere Toleranz nur mehr selten genutzt, da bereits bei Normalstauziel die lichte Durchfahrtshöhe von 8,0 m für die Schifffahrt bei den Brücken über der Schleusenanlage nicht gegeben war.
Das Kraftwerksunternehmen plant daher Anpassungsmaßnahmen im Hauptbauwerksbereich - insbesondere bei der Kranbahn- und Straßenbrücke über der Schleusenanlage - um zukünftig auch bei oberer Stauzieltoleranz die Durchfahrtshöhe von 8,0 m für die Schifffahrt zu gewährleisten.
Frage 2:
Welcher Realisierungszeitraum ist für die geplante Stauzielerhöhung vorgesehen?
Antwort:
Wie bereits aus der Antwort zu Frage 1 ersichtlich, ist keine Stauzielerhöhung geplant.
Die Anpassungsmaßnahmen des Kraftwerksunternehmens im Hauptbauwerksbereich sollen von Juli bis September 2007 durchgeführt werden.
Frage 3:
Welche Auswirkungen wird es im Staubereich dadurch geben (z .B. Höhe des Wasserstandes bei Regulierungsniederwasser)?
Antwort:
Alle Wasserspiegellinien - Regulierungsniederwasser (RNQ), Mittelwasser (MQ), höchster schiffbarer Wasserstand (HSQ) - befinden sich im bewilligten Bereich, das Staumaß am Wendepegel Sarmingstein wird nicht verändert.
Fragen 4 und 5:
Inwieweit sind Rechte von Dritten wie Anrainern, Stegbesitzern und dergleichen betroffen?
Werden etwaige Verschlechterungen für Anrainer abgegolten?
Antwort:
Da die Wasserbenutzung des Kraftwerksunternehmens nicht das im Jahr 1963 bewilligte Ausmaß übersteigt, sind keine Rechte Dritter etc. betroffen. Es besteht somit keine rechtliche Verpflichtung des Kraftwerksbetreibers.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Faymann