127/AB XXIII. GP

Eingelangt am 29.01.2007
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BM für Landesverteidigung

Anfragebeantwortung

S91143/55-PMVD/2006                                                                                          29. Jänner 2007

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

           Mag. Norbert DARABOS                                                                                                           1090 WIEN

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG                                                                                         Roßauer Lände 1

                                                                                                                                                                            norbert.darabos@bmlv.gv.at

 
Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stadler, Kolleginnen und Kollegen haben am 29. November 2006 unter der Nr. 104/J an meinen Amtsvorgänger eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Grundstücksverkäufe durch die SIVBEG" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1:

Abgesehen davon, dass eine raumordnungsrechtliche Umwandlung eines einzelnen Grundstückes in Bauland nicht möglich ist, wurde vom Bürgermeister der angesprochenen Gemeinde der Geschäftsleitung der SIVBEG am 21. Juni 2006 ausdrücklich versichert, dass eine derartige Flächenumwidmung ausgeschlossen sei.

Zu 2 bis 4:

Der Republik Österreich ist beim Verkauf des angesprochenen Grundstücks keineswegs ein Schaden entstanden, zumal der Kauferlös auch über dem Mindestverkaufspreis liegt, der vom Bundesministerium für Finanzen unter Anhörung des Bundesministeriums für Landes­verteidigung festgelegt wurde. Darüber hinaus enthält der Kaufvertrag eine Nachbesser­ungsklausel, die vorsieht, dass im Falle einer Wertsteigerung durch Umwidmung innerhalb von 15 Jahren 50% der Differenz zwischen dem ortsüblichen Grünlandpreis und dem orts­üblichen Baulandpreis nachträglich an die Republik Österreich abzuführen ist. Diese beiden ortsüblichen Preise werden dabei durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen erhoben.

Zu 5:

Da sich die Aufsicht über die Tätigkeit der SIVBEG bislang als völlig unproblematisch erwiesen hat, besteht derzeit kein Anlass für eine Veränderung.