1274/AB XXIII. GP
Eingelangt am 06.09.2007
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am 6.September 2007
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0073-I/4/2007
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1200/J vom 6. Juli 2007 der Abgeordneten Gerhard Reheis, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Beseitigung verfassungswidriger Vorrechte im Bezug auf Nutzung und Verwaltung des Gemeindeguts, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 5.:
Die Fragestellungen 1. bis 5. der gegenständlichen Anfrage beziehen sich ausschließlich auf Fragen der Agrarreform bzw. des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes. Diese Angelegenheiten fallen gemäß Abschnitt H Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes (BGBl. Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 6/2007) in den Kompetenzbereich des Herrn Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Mangels Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen verweise ich daher auf die Beantwortung der Fragen 1. bis 5. der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1201/J vom 6. Juli 2007 durch den Herrn Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Zu 6.:
Die Verteilung der Abgabenerträge zwischen den Gebietskörperschaften wird im Finanzausgleichsgesetz (FAG) geregelt. Die Regelungen des FAG sind jeweils unter Einbeziehung des Gemeindebundes ausgehandelt worden. Dies wird auch in Zukunft so gehandhabt werden.
Unabhängig davon, ob den Gemeinden im Sinne der Ausführungen gegenständlicher Anfrage allfällige Mehrbelastungen aus Agrargemeinschaften entstehen, ist zu bedenken, dass es dem Finanzausgleichsgesetzgeber unmöglich ist, schlechthin alle denkbaren Aspekte zu berücksichtigen, die zu allfälligen Mehr- oder Minderbelastungen der Gemeinden führen könnten. So hat auch der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 12.505/1990 festgestellt, dass die hiebei denkbaren Faktoren derartig vielfältig sind, dass nur eine vergröbernde und verallgemeinernde Betrachtung zu einer handhabbaren Regelung im Finanzausgleich führt. Die Vorlage eines derartigen Gesetzesentwurfs ist daher seitens meines Ressorts nicht vorgesehen.
Mit freundlichen Grüßen