1278/AB XXIII. GP
Eingelangt am 06.09.2007
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am 6.September 2007
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0069-I/4/2007
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1254/J vom 6. Juli 2007 der Abgeordneten Mag. Ruth Becher, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Gebarung des Austria Center Vienna, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Vorerst möchte ich darauf hinweisen, dass sich die vorliegende Anfrage ausschließlich auf Angelegenheiten bezieht, die nicht Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Finanzen sind. Von meinem Ressort werden ausschließlich die Rechte der Republik Österreich als Alleineigentümerin der Internationales Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien AG (IAKW AG) in der Hauptversammlung wahrgenommen. Dabei habe ich nach der bestehenden Gesetzeslage keine Möglichkeit, Entscheidungen von Organen der IAKW AG zu beeinflussen.
Die vorliegenden Fragen betreffen Entscheidungen der Organe der IAKW AG und somit keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst.
Aus diesem Grund habe ich die Anfrage an die IAKW AG weiter geleitet und verweise zu den Fragen 2 bis 29 und 34 bis 36 auf das beiliegende Antwortschreiben der IAKW AG.
Die übrigen Fragen, die das Bundesministerium für Finanzen betreffen, beantworte ich wie folgt:
Zu 1.:
Die Bestellung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft fällt gemäß § 75 Abs. 1 AktG in die ausschließliche Zuständigkeit des Aufsichtsrates. Wie mir berichtet wurde, hat der Aufsichtsrat bei der Bestellung des Vorstandes die erforderliche Kontinuität und Konsistenz in der Führung der IAKW AG im Hinblick auf die anstehenden Großbauprojekte seiner Entscheidungsfindung zu Grunde gelegt.
Zu 31.:
Die Gewährung von Prämien an Vorstandsmitglieder obliegt ausschließlich dem Aufsichtsrat eines Unternehmens. Diesbezüglich verweise ich auf den letzten Bericht des Rechnungshofes über die Erhebung der Einkommen und Pensionen in der öffentlichen Wirtschaft, der auch dem Nationalrat vorliegt. Weitergehende Auskünfte kann ich aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht geben, wofür ich um Verständnis ersuche.
Zu 32. und 33.:
Mir liegt dazu keine über die diesbezügliche Stellungnahme des Vorstandes der IAKW AG hinausgehende Information vor.
Mit freundlichen Grüßen
Beilage
Anmerkung der Parlamentsdirektion:
Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.