1282/AB XXIII. GP

Eingelangt am 06.09.2007
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0080-Pr 1/2007

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 1211/J-NR/2007

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Dr. Haimbuchner, Kolleginnen und Kollegen, haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Ansuchen eines Justizwachebeamten nach einem tätlichen Angriff durch einen ausländischen Häftling auf eine Geldaushilfe“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Das Ansuchen des BInsp. Wolfgang Lehner wurde von der Vollzugsdirektion mit Schreiben vom 10. Juli 2007 abgelehnt, weil man die Auffassung vertrat, dass im konkreten Fall die Richtlinien „betreffend Grundsätze für die Gewährung von Geldaushilfen und Bezugsvorschüssen“ nicht anwendbar seien.

Ich habe nun aber nach neuerlicher Prüfung der Sach- und Rechtslage die Vollzugsdirektion angewiesen, BInsp. Wolfgang Lehner eine der Sachlage gerecht werdende Geldaushilfe zu gewähren.

Zu 3 und 4:

In den letzten 3 Jahren hat es 676 Ansuchen um Gewährung einer Geldaushilfe gegeben. In 604 Fällen wurde eine Geldaushilfe genehmigt. Pro Anlassfall kann ein Höchstbetrag von 700 Euro gewährt werden. 

Zu 5:

In den letzten zwei Jahren kam es zu 16 tätlichen Angriffen gegen Justizwachebeamte; in 9 Fällen waren die Angreifer ausländischer Herkunft.

Zu 6:

Alle 16 Fälle hatten Verletzungen unterschiedlichen Grades zur Folge.

Zu 7 und 8:

Diese Fragen können mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht beantwortet werden.

Zu 9:

Ein Justizwachebeamter kann auf die Bestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes verwiesen werden, wonach in §§ 2 Abs. 1 iVm 9 Abs. 1 leg cit im Falle der Beteiligung eines Wachebediensteten an einem Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit einem Dienstunfall gegen den Täter die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch Gewährung eines Vorschusses bis zur Höhe des im Urteil festgelegten Betrages durch den Bund vorgesehen ist, soweit die Ansprüche nicht gedeckt sind (etwa durch eine gesetzliche Unfallversicherung). Bei der Bemessung der Höhe des Vorschusses wird grundsätzlich von den in einem gerichtlichen Urteil festgelegten Ersatzansprüchen auszugehen sein. Voraussetzung für die Gewährung eines Vorschusses durch den Bund ist die erstmalige Geltendmachung von Ersatzansprüchen.


Zu 10:

Justizwachebeamte werden im Zuge von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auf die Möglichkeiten des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes hingewiesen.

 

4. September 2007

 

(Dr. Maria Berger)