1283/AB XXIII. GP
Eingelangt am 06.09.2007
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
DIE
BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0082-Pr 1/2007
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 1235/J-NR/2007
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Einsatz von Überwachungssoftware in öffentlichen Dienststellen“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Die Anliegen und Anregungen des Datenschutzrates fließen in den laufenden Dienstbetrieb ein. Sie werden in der Zentralstelle von der Präsidialsektion koordiniert und von den Fachabteilungen des Bundesministeriums für Justiz beachtet und umgesetzt.
Die Durchsetzung der im Datenschutzgesetz geregelten Rechte des Betroffenen im Bereich der Gerichtsbarkeit war vor dem Jahr 2004 teilweise ungeregelt; vereinzelt gab es noch Verweise auf das Datenschutzgesetz aus 1978. Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2004 wurde die Anpassung der die Justiz betreffenden Gesetze an die Vorgaben des Datenschutzgesetzes 2000 vorgenommen. Die Novelle regelt, wie die nach dem Datenschutzgesetz zustehenden Rechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung geltend zu machen sind; zudem wurde ein Rechtsbehelf gegen die Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung durch Organe der Gerichtsbarkeit geschaffen.
Das Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung ist vor dem Gericht geltend zu machen, das die Eintragung der Daten veranlasst hat. Bei Verletzungen der nach dem Datenschutzgesetz zustehenden Rechte durch Organe der Gerichtsbarkeit steht dem Betroffenen eine Beschwerde an das übergeordnete Gericht offen, die sich auf Feststellung der Datenschutzverletzung richtet.
Zu 2, 12 und 13:
Ich verweise auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage zur Zahl 1129/J-NR/2007 durch den Herrn Bundeskanzler.
Zu 3:
Nein.
Zu 4:
Die Abteilung Pr 3 der Präsidialsektion ist für die Koordinierung des Datenschutzes im Ressort zuständig. Ferner ist der Datenschutz von allen Abteilungen im Bundesministerium für Justiz als Annexmaterie zu beachten.
Zu 5:
Grundsätzlich wird in der Justiz die Einführung neuer EDV-Systeme in den jährlich zweimal stattfindenden IT-Administratorentagungen mit Organen der Personalvertretung verhandelt.
Seit 2000 wurde nur PM-SAP als System zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten eingeführt. Es handelt sich hier allerdings um eine ressortübergreifende Einführung im Rahmen der Neuorganisation der Bundesbesoldung unter Federführung des Bundeskanzleramtes.
Zu 6:
Neben dem Virenschutz und dem URL-Filtering zur Verhinderung von Zugriffen auf Webseiten mit illegalem oder anstößigem Inhalt sowie der Fernwartung werden von der Bundesrechenzentrum GmbH als Serviceprovider der Justiz auch Anti-Spyware- und Anti-Spam-Programme eingesetzt.
Zu 7:
Darüber entscheidet die zuständige Fachabteilung in der Präsidialsektion des Bundesministeriums für Justiz.
Zu 8:
Die Personalvertretung ist regelmäßig in die Entwicklung und Einführung von IT-Anwendungen der Justiz eingebunden.
Zu 9:
Auswertungen über Datenbankabfragen werden nur im Fall eines konkreten strafrechtlichen oder disziplinären Tatverdachts durch die Bundesrechenzentrum GmbH vorgenommen.
Zu 10:
Da nur in den unter 9. genannten Fällen eine Einsichtnahme in Log-Files etc. erfolgt, ist eine Befassung der Personalvertretung nicht vorgesehen.
Zu 11:
Da sowohl die Beschaffung als auch der Ersatz der hier relevanten Softwareprodukte durch die Bundesrechenzentrum GmbH nur über Auftrag der zuständigen Fachabteilungen in der Präsidialsektion erfolgen, ist gewährleistet, dass ein Einsatz nur unter Maßgabe der rechtlichen Rahmenbedingungen erfolgt.
Zu 14 und 15:
Sowohl den Richtern als auch den Staatsanwälten und sonstigen Beamten steht ein Recht auf Einsicht in ihr jeweiliges Personalverzeichnis (Personalakt) zu. Dieses Recht impliziert selbstverständlich auch die Befugnis dieser Bediensteten, ihrer Person zugeordnete oder zuordenbare Daten berichtigen zu lassen. Hinsichtlich bestimmter Daten wie etwa jenen des Wohnortes oder des Familienstandes besteht für den einzelnen Bediensteten sogar die Verpflichtung, Änderungen bekannt zu geben. Ein direkter Abruf seiner eigenen im SAP-Personalmanagement (PM-SAP) gespeicherten Daten durch den einzelnen Bediensteten im Wege des Employee Self Service (ESS) ist für den Bereich des Justizressorts nicht vorgesehen.
Was die Erfassung der Zeitdaten im Rahmen der gleitenden Dienstzeit anbelangt, so erfolgt die Information der Mitarbeiter über ihre jeweiligen Zeitguthaben oder Zeitschulden grundsätzlich über das Anzeigefeld (Display) des Zeiterfassungsgeräts. Für allfällige Rückfragen zu den bzw. Berichtigungen der Zeitdaten steht der jeweilige Gleitzeitbeauftragte zur Verfügung.
Zu 16:
Ja.
Zu 17:
Ich werde mich einer ressortübergreifende Arbeitsgruppe zu diesen Themen nicht verschließen.
. September 2007
(Dr. Maria Berger)