1299/AB XXIII. GP
Eingelangt am 06.09.2007
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BM für Landesverteidigung
Anfragebeantwortung
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S91143/108-PMVD/2007 5. September 2007
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Fichtenbauer, Kolleginnen und Kollegen haben am 6. Juli 2007 unter der Nr. 1320/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Beschaffungswesen" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1, 2 und 4:
Zunächst darf ich darauf hinweisen, dass das Bundesministerium für Landesverteidigung auf Grund seiner Größe und des damit einhergehenden Auftragsvolumens in vielen Produktbereichen schon vor Gründung der Bundesbeschaffung GmbH (BB-GmbH) als Großkunde aufgetreten ist, sodass durch Nutzung der BB-GmbH-Verträge keine signifikanten Einsparungen erzielt werden konnten. Da die zu beschaffenden Produkte und ihr Umfang einem permanenten Wandel unterliegen, können keine exakten Angaben über Einsparungen oder Ausgabenerhöhungen bei Beschaffungsvorgängen durch die BB-GmbH gemacht werden. Derartige Vergleiche wären nur dann möglich, wenn bei jeder Ausschreibung durch die BB-GmbH gleichzeitig dieselbe Ausschreibung durch das Bundesministerium für Landesverteidigung erfolgen würde. In einigen wenigen Fällen, in denen die Preise in den BB-GmbH–Verträgen deutlich über jenen lagen, die dem Bundesministerium für Landesverteidigung von anderen Unternehmen angeboten wurden, hat mein Ressort von der Möglichkeit des § 4 Abs. 2 Z 2 BB-GmbH-Gesetz Gebrauch gemacht, und die Beschaffung in Absprache mit der BB-GmbH selbst durchgeführt.
Zu 3:
Da das Bundesministerium für Landesverteidigung über eine leistungsfähige und kompetente Beschaffungsorganisation verfügt, sind besondere Beauftragungen, für die gemäß § 6 Abs. 2 BB-GmbH-Gesetz ein kostendeckendes Entgeld an die Gesellschaft zu leisten ist, nicht erforderlich.
Zu 5:
Wie bereits oben ausgeführt, ist auch bei Fremdreinigungsverträgen ein direkter Vergleich, ob eine Leistung teurer oder billiger geworden ist, nicht möglich, da verschiedenste Änderungen bei Vorgaben, wie etwa im Bereich der zu reinigenden Flächen, der Beschaffenheit der Reinigungsobjekte oder der Reinigungsintervalle, vorgenommen wurden.