132/AB XXIII. GP

Eingelangt am 30.01.2007
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

 


DVR:0000051

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen, haben am

04. Dezember 2006 an den Bundesminister für Inneres unter der Nummer 145/J eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „die illegale Einreise von kriminellen Personen“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

zu den Fragen 1, 2, 3, 5 und 6:

Die Anzahl der Fremden, die am Flughafen Wien-Schwechat Asylanträge eingebracht haben, stellt sich wie folgt dar:

 

Jahr

Anzahl

2004

667

2005

915

2006

884

 

Diesbezügliche Aufzeichnungen liegen nur für den Flughafen Wien-Schwechat vor.


Diese Anzahl von Asylwerbern gelangte überwiegend mit folgenden Fluglinien in das Bundesgebiet (Top 5):

 

2004

 

Airline

Anzahl

1

Unbekannt

306

2

OS-Österreich

304

3

KM-Malta

16

4

RJ-Jordanien

12

5

RO-Rumänien

5

 

2005

 

Airline

Anzahl

1

Unbekannt

413

2

OS-Österreich

367

3

LO-Polen

18

4

RB-Syrien

12

5

RJ-Jordanien

5

 

2006 (Jänner bis November)[1]

 

Airline

Anzahl

1

OS - Österreich

353

2

Unbekannt

247

3

OK-Czech Airline

9

4

MS-Egypt Airline

7

5

LO-Polen

6

 


Es darf angemerkt werden, dass Österreich nicht ausschließlich von Staaten umgeben ist, in welchen die Verordnung 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (nachfolgend: Dublin II VO genannt) anwendbar ist. In diesem Zusammenhang dürfen die Schweiz und Liechtenstein genannt werden.

 

Mangels statistischer Daten kann keine Aussage getroffen werden, wie viele Personen tatsächlich seit 01.05.2004 nach Österreich aus einem Staat, in dem die so genannte „Dublin II“ Verordnung gilt, eingereist sind.

 

Die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Führung von Asylverfahren von Personen, die aus diesem Staat über Land- oder Luftweg nach Österreich einreisen, ist nicht zwingend gegeben. Es darf auf die hierarchisch gestaffelte Prüfreihenfolge der Dublin II - Zuständigkeitskriterien verwiesen werden. Zwar kann gem. Art. 10 Abs. 1 Dublin II VO jener Staat, über welchen ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten betreten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig werden, doch ist aufgrund der zwingenden Prüfreihenfolge zuvor auf die Kriterien der Art. 6 bis 9 Bedacht zu nehmen: Gem. diesen kann eine Zuständigkeit im Sinne einer Familienzusammenführung (Art. 6 bis 8) bzw. aufgrund der Tatsache, dass ein nicht länger als 2 Jahre abgelaufener Aufenthaltstitel oder ein längstens 6 Monate abgelaufenes Visum ausgestellt wurden (Art. 9) begründet werden. Weitere Zuständigkeiten können sich aus der Anwendbarkeit der Art. 11 bis 16 sowie aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfristen ergeben.

 

Nachfolgend darf die die Anzahl der Asylanträge in Relation zu den eingeleiteten Konsultationsverfahren sowie erfolgten Überstellungen angeführt werden:

 

 

Asylanträge gesamt

Eingeleitete Konsultationsverfahren

Überstellungen

2004

24.634

4.161

408

2005

22.461

7.251

627

2006[2]

13.350

3.820

1.098

 

Im Jahr 2004 wurden insgesamt 5.136 positive Entscheidungen, im Jahr 2005 insgesamt 4.528 positive Entscheidungen und im Jahr 2006 insgesamt 3.782  positive Entscheidungen durch die Asylbehörden getroffen.

 

Darüber hinaus darf ich betreffend die „Dublin II – Verordnung“ auf die umfassende Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr.4066/J (XXII. GP) verweisen.

 

Weiters darf darauf hingewiesen werden, dass das AsylG 2005 keine Definition zur „Eröffnung“ eines Asylverfahrens enthält.

 

zu Frage 4:

Gemäß § 13 AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur  Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Entzug des Aufenthaltsrechtes (§ 62 Abs. 1 FPG) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

 

Seit dem Aufenthaltsgesetz 1992 sind Fremde, die eine solche Aufenthaltsberechtigung nach dem jeweils geltenden Asylgesetz haben, von der Erteilung eines Aufenthaltstitels (nach geltender Definition des NAG und unter Berücksichtigung der Überleitungstabelle in der NAG-DV) grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. dazu insbesondere § 1 Abs 3 Z 6 AufG, § 28 Abs 5 FrG 1997 und § 1 Abs 2 Z 1 NAG).

 

zu Frage 7:

Aufgrund des Rechtscharakters der Verordnung 343/2003 des Rates sowie der Verordnung 1560/2003 der Kommission (auch Dublin II Durchführungsverordnung genannt) sind diese in Österreich unmittelbar anzuwenden.

 

Ergänzende bzw. interpretierende Regelungen finden sich in den §§ 5 und 10 AsylG 2005.

§ 5 Abs. 3 normiert, dass, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen ist, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 (wenn dieser Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist) Schutz vor Verfolgung findet. D.h. dass der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Versorgungsschutzes sprechen, wobei auf die real risk Judikatur des EGMR sowie die Rechtssprechung des VwGH Bedacht zu nehmen ist.

§ 10 AsylG verlangt hinsichtlich der Zulässigkeit von Ausweisungen aufgrund von Zurückweisung eines Asylantrags die Prüfung einer etwaigen Verletzung von Art. 3 und 8 EMRK.

 

Als in Art. 23 der Dublin II Verordnung vorgesehene Ergänzung darf weiters die Möglichkeit des Abschlusses von bilateralen Verwaltungsvereinbarungen bezüglich der praktischen Modalitäten der Durchführung der Dublin II Verordnung genannt werden. Diese Arbeitsabsprachen ermöglichen eine Erleichterung der Anwendung der VO und eine erhöhte Effizienz insbesondere durch Vereinfachung der Verfahren, eine Verkürzung der Fristen sowie das Namhaftmachen von Kontaktstellen.

Derzeit bestehen seitens Österreichs Verwaltungsabsprachen mit Ungarn, Slowenien, der Slowakei und Tschechien. Mit Deutschland besteht ein Verwaltungsabkommen, welches im Rahmen des Dubliner Übereinkommens entstanden ist und vereinfachte sich dadurch die Überstellung auf dem Landweg wesentlich.

 

Der Abschluss von Arbeitsabsprachen mit Italien, Bulgarien und Rumänien ist beabsichtigt.

 

 

 

 

 

 



[1] Für den Monat Dezember liegt dzt. noch kein Datenmaterial hinsichtlich Fluglinien vor.

[2] Vorläufige Anzahl