1333/AB XXIII. GP

Eingelangt am 07.09.2007
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Am 05.05.2015 erfolgte eine vertraulichkeits-/datenschutzkonforme Adaptierung.

BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1313/J-NR/2007 betreffend Vorwurf der partei­politischen Betätigung eines Schülers und daraus resultierende Verhaltensnote, die die Abg. Mag. Gerald Hauser und weitere Abgeordnete am 6. Juli 2007 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Die Schulbehörden erachten die Verhaltensnote „Nicht zufrieden stellend“ für gerechtfertigt, zumal sie ordnungsgemäß durch Konferenzbeschluss zustande gekommen ist.

 

Zu Frage 2:

Das Schulunterrichtsgesetz sieht nur in jenen Fällen, in welchen das Fortkommen einer Schülerin/eines Schülers in ihrer/seiner Bildungslaufbahn durch eine schulische Entscheidung beeinträchtigt wird, Berufungsrechte vor. Da der Verhaltensbeurteilung bei der Frage des Auf­steigens aber auch im Fall eines Schulwechsels keine Bedeutung zukommt, kann diese mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht bekämpft werden (in der letzten Klasse einer Schulart gibt es von Gesetzes wegen keine Verhaltensbeurteilung mehr). Wie in allen anderen Fällen, in welchen kein förmliches Berufungsverfahren vorgesehen ist (etwa bei einer Beurteilung mit „Nicht genügend“ plus Aufstiegsklausel), steht nur die Möglichkeit einer Aufsichtsbeschwerde offen. In diesem Sinne erscheinen „Berufungsrechte“ gegen die Beurteilung mit „Nicht zufrieden stellend“ überlegenswert, da in Kenntnis, dass es derzeit keinen Rechtsanspruch auf Über­prüfung gibt, leider oftmals der Eindruck entsteht, dass diese Beurteilung leichtfertig erfolgt.

 

Zu Frage 3:

Im Hinblick auf die allgemein gehaltene Fragestellung im Vergleich zu Frage 2 erfolgt eine Fokussierung auf „Leistungsbeurteilungen“. Die Berufungsmöglichkeiten hinsichtlich Leistungs­beurteilungen werden als ausreichend erachtet (siehe „Beschwer“ im Sinne der Ausführungen zur Beantwortung der Frage 2).

 

Zu Frage 4:

Mit der im einleitenden Teil der Anfrage zitierten Zahl des Landesschulrates für Tirol, 75.167/1-07, vom 21. Februar 2007 wurde nicht nur die Berufung (korrekter Weise) als unzulässig zurückgewiesen, sondern es erfolgte auch der Hinweis, dass diese Berufung als Dienst­aufsichtsbeschwerde bewertet werde. Mit Schreiben des Landesschulrates für Tirol vom 12. April 2007, Zahl 75.167/2-07, wurden N.N.1 die diesbezüglichen Stellung­nahmen des Schulleiters sowie der in Rede stehenden Lehrkraft des BG/BORG St. Johann übermittelt und es wurde in Abwägung der vorliegenden Sachverhalte festgestellt, dass weder die Vorgangsweise des Schulleiters noch der Lehrkraft strafrechtlich oder disziplinarrechtlich relevant seien. Diese das Verhalten der Lehrkräfte bewertende inhaltliche Überprüfung ist als korrekte Vorgehensweise zu qualifizieren. Unter einem erfolgte mit dem zuletzt genannten Schreiben auch das Angebot an N.N.1, ein klärendes Gespräch mit allen Beteiligten im Beisein des zuständigen Schulaufsichtsorgans sowie eines weiteren Vertreters des Landesschulrates für Tirol zu führen, das von N.N.1 bislang leider nicht angenommen wurde.

                                                            

Zu Frage 5:

Die Beantwortung der Frage von Schülerinnen bzw. Schülern, welche Partei von einer Lehrkraft gewählt wird, stellt noch keine (unerlaubte) politische Einflussnahme dar.

 

Zur Verdeutlichung wird aus dem Grundsatzerlass Politische Bildung zitiert: „… Der Lehrer wird Politische Bildung (gerade angesichts der oft starken Bindungen zwischen Lehrer und Schüler) keinesfalls zum Anlass einer Werbung für seine persönlichen Ansichten und politischen Auf­fassungen machen. Erfordert es die Situation, dass der Lehrer seine persönlichen Ansichten darlegt, so wird er streng darauf zu achten haben, dass durch seine Stellungnahme abwei­chende Meinungen nicht diskreditiert werden und dass die Schüler eine kritisch-abwägende Distanz zu dieser persönlichen Stellungnahme des Lehrers aufrecht erhalten können. …“. Auch ein Zitat aus dem sog. „Beutelsbacher Konsens“ betreffend Politische Bildung möge dies bekräf­tigen: „… Es ist nicht erlaubt, den Schüler – mit welchen Mitteln auch immer – im Sinne erwünschter Meinungen zu überrumpeln und damit an der „Gewinnung eines selbständigen Urteils“ zu hindern. Hier genau verläuft die Grenze zwischen Politischer Bildung und Indoktrina­tion. Indoktrination aber ist unvereinbar mit der Rolle des Lehrers in einer demokratischen Gesellschaft und der – rundum akzeptierten – Zielvorstellung von der Mündigkeit des Schülers. …“

 

Zu Frage 6:

Unter Blickwinkel der Beantwortung der vorangehenden Frage daher: Nein.

Zu Frage 7:

„Politische Bildung“ an Schulen wird durch das Unterrichtsprinzip Politische Bildung präzisiert, welches auch in den einschlägigen Lehrplanverordnungen verankert ist. Weiters ist diesbezüg­lich auf den Grundsatzerlass „Politische Bildung in den Schulen“ Rundschreiben Nr. 15/1994 hinzuweisen. Im Übrigen sind diverse Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Schularten, wie zB. „Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung“ oder Kombinationen mit „Wirtschaft“ bzw. „Recht“, zu benennen.

 

Der zitierte Erlass sieht als grundlegende Hinweise für die Gestaltung des Unterrichts vor: „… Erzieherischer Grundsatz muss es sein, dass bei Stellungnahmen und Wertungen stets auch abweichende Meinungen aufgezeigt werden im Hinblick darauf, dass in der Demokratie auch verschiedene Wertvorstellungen und Meinungen nebeneinander bestehen können, sofern sie den für unsere Gesellschaft gültigen Grundwerten verpflichtet sind bzw. diese nicht verletzten. Gegensätzliche Interessen sollen offen dargestellt und unterschiedliche Auffassungen im Dialog ausgetragen werden, zumal das Gespräch eine wichtige Voraussetzung dafür ist, einen Konsens zu finden oder einen Kompromiss zu erzielen. Diese Art der Unterrichtsführung und des Erziehens stellt hohe Ansprüche an das fachliche und pädagogische Können und an die Einsatzfreude des Lehrers sowie an seine Fähigkeit, auf den Schüler in partnerschaftlicher Weise einzugehen. …“.

 

Zu Fragen 8 und 9:

Unter Hinweis auf die Beantwortung der Frage 7 wird auf den Grundsatzerlass Politische Bildung, die Kompetenzen der Schulaufsicht sowie die Aktivitäten der Schulpartnerschaften verwiesen.