1336/AB XXIII. GP
Eingelangt am 10.09.2007
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möglich.
BM für europäische und internationale Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Dr.
Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen haben
am 10. Juli 2007 unter der Nummer 1349/J-NR/2007 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend
„Interventionen für Michail Cherney" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich zusammenfassend wie folgt:
Die
Österreichische Botschaft Tel Aviv hat Herrn Michail Cherney, der ein
israelisches
Reisedokument vorlegte, am 22.3.2001 ein Visum C mit einer
Gültigkeitsdauer von 25.3. bis
29.9.2001
(Aufenthaltsdauer von 90 Tagen, mehrfache Einreise) und am 27.5.2003 ein Visum
C mit einer Gültigkeitsdauer von 27.5.
bis 26.11.2003 (Aufenthaltsdauer von 90 Tagen,
mehrfache Einreise) ausgestellt.
Die
im Rahmen der Sichtvermerksamtshandlungen durchgeführten Fahndungsabfragen
ergaben keinen
Treffer in der Fahndungsdatenbank. Die Aktenlage des Bundesministeriums
für europäische und internationale Angelegenheiten und der
Österreichischen Botschaft Tel
Aviv lässt in beiden Visafällen keine Schlüsse auf
Interventionen zu.
Ende
2003 stellte Michail Cherney einen weiteren Visaantrag, wobei er auch einen
russischen
Reisepass
vorlegte. Da der Genannte zu diesem Zeitpunkt in den Fahndungsdatenbanken
aufschien, erfolgte eine Konsultation des zuständigen Bundesministeriums
für Inneres. Mit
Schreiben vom 9.12.2003 an die Österreichische Botschaft in Tel Aviv wurde
seitens des
Bundesministeriums
für Inneres der Visaerteilung nicht zugestimmt und das beantragte
Visum
in Folge gem. § 11 Abs. 1 Zif.l FrG abgelehnt.
Nach
erfolgter negativer Entscheidung des Antrages von Ende 2003 erfolgte eine
Nachfrage
eines österreichischen Geschäftsmannes in der
Sichtvermerksangelegenheit Michail Cherney
im Außenministerium. Dieser teilte dabei mit, dass die Gründe
für die negative Entscheidung
angeblich nicht mehr bestünden.
Eine
Befassung des fachlich zuständigen Bundesministeriums für Inneres im
Wege einer
Notiz des Generalsekretärs des Außenministeriums an den
Generaldirektor für öffentliche
Sicherheit ergab, dass sich an der rechtlichen Beurteilung nichts geändert
hat.