1336/AB XXIII. GP

Eingelangt am 10.09.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen haben
am 10. Juli 2007 unter der Nummer 1349/J-NR/2007 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „Interventionen für Michail Cherney" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich zusammenfassend wie folgt:

Die Österreichische Botschaft Tel Aviv hat Herrn Michail Cherney, der ein israelisches
Reisedokument vorlegte, am 22.3.2001 ein Visum C mit einer Gültigkeitsdauer von 25.3. bis
29.9.2001 (Aufenthaltsdauer von 90 Tagen, mehrfache Einreise) und am 27.5.2003 ein Visum
C mit einer Gültigkeitsdauer von 27.5. bis 26.11.2003 (Aufenthaltsdauer von 90 Tagen,
mehrfache Einreise) ausgestellt.

Die im Rahmen der Sichtvermerksamtshandlungen durchgeführten Fahndungsabfragen
ergaben keinen Treffer in der Fahndungsdatenbank. Die Aktenlage des Bundesministeriums
für europäische und internationale Angelegenheiten und der Österreichischen Botschaft Tel
Aviv lässt in beiden Visafällen keine Schlüsse auf Interventionen zu.

 


Ende 2003 stellte Michail Cherney einen weiteren Visaantrag, wobei er auch einen russischen
Reisepass vorlegte. Da der Genannte zu diesem Zeitpunkt in den Fahndungsdatenbanken
aufschien, erfolgte eine Konsultation des zuständigen Bundesministeriums für Inneres. Mit
Schreiben vom 9.12.2003 an die Österreichische Botschaft in Tel Aviv wurde seitens des
Bundesministeriums für Inneres der Visaerteilung nicht zugestimmt und das beantragte
Visum in Folge gem. § 11 Abs. 1 Zif.l FrG abgelehnt.

Nach erfolgter negativer Entscheidung des Antrages von Ende 2003 erfolgte eine Nachfrage
eines österreichischen Geschäftsmannes in der Sichtvermerksangelegenheit Michail Cherney
im Außenministerium. Dieser teilte dabei mit, dass die Gründe für die negative Entscheidung
angeblich nicht mehr bestünden.

Eine Befassung des fachlich zuständigen Bundesministeriums für Inneres im Wege einer
Notiz des Generalsekretärs des Außenministeriums an den Generaldirektor für öffentliche
Sicherheit ergab, dass sich an der rechtlichen Beurteilung nichts geändert hat.