1344/AB XXIII. GP

Eingelangt am 29.10.2007
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                       

 

 

 

Wien, am      Oktober 2007

 

Zl.: BMI-LR2220/0612-III/2/2007

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriele Moser, Freundinnen und Freunde haben am 28. September 2007 unter der Nr. 1538/J-NR/2007 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Verwendung des Bundeswappens durch
Ex-Vizekanzler Gorbach“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Fragen 1 bis 10:

Die Verwendung von Amts-Briefpapier durch den Herrn Vizekanzler a. D. war nicht bekannt. Ebenso sind auch keine sonstigen Fälle bekannt, in denen Minister a. D. Amtspapier verwendeten. Darüber hinaus fallen die gestellten Fragen nur insoweit in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres, als der Bundesminister für Inneres mit der Vollziehung der Strafbestimmung des § 8 Wappengesetzes betraut ist.

§ 8 Wappengesetz normiert:

Wer
1.      unbefugt das Bundeswappen führt,
2.      unbefugt das Siegel der Republik Österreich oder Hartdruck- oder Farbstampiglien im Sinne des § 5 führt,
3.      unbefugt die Dienstflagge des Bundes führt,
4.      Abbildungen des Bundeswappens oder Abbildungen der Flagge der Republik Österreich oder die Flagge selbst in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen,
 
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach § 54 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, oder nach anderen Verwaltungsvorschriften zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600,-- Euro zu bestrafen. Über Berufungen entscheidet der Landeshauptmann.