1364/AB XXIII. GP

Eingelangt am 09.11.2007
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Anfragebeantwortung

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1372/J-NR/2007 betreffend Stückelungsabsichten bei der UVP zur A26 (Linzer Westring) die die Abgeordneten Dr. Moser, Freundinnen und Freunde am 17. September 2007 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Frage 1:

In der Antwort auf die Frage 5 heißt es unter anderem, dass die Genehmigung einer Hochleistungsstrecke in Teilabschnitten bei entsprechender sachlicher Rechtfertigung zulässig ist." Worin liegt die sachliche Rechtfertigung für die geplante Teilung der UVP zur A26?

Antwort:

Wie ich bereits zu Fragepunkt 5 der von Ihnen angesprochenen Anfragebeantwortung zur schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 539/J-NR/2007 vom 21. Mai 2007 mitgeteilt habe, bildet der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Trassenbescheid eine nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich sukzessive (Anschluss)- Trassenplanung, die unter voller Berücksichtigung der Vorkehrungen des UVP-G stattfindet. Auch der Verfassungsgerichtshof betrachtet eine Stückelung unter dieser Voraussetzung für zulässig". Diese Ausführungen stellen meiner Meinung nach, die sachliche Rechtfertigung für die geplante Teilung der UVP zur A26 ausreichend dar.

Frage 2:

Welches Rechtsmittel gibt es vor einer allfälligen Genehmigung nach §4 Bundesstraßengesetz gegen die Teilung (Stückelung) einer UVP?

 

Antwort:

Gegen den Trassenbescheid gem. § 4 Bundesstraßengesetz   ist eine Anfechtung beim Verfassungs- und / oder Verwaltungsgerichtshof möglich.