1368/AB XXIII. GP

Eingelangt am 09.11.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Anfragebeantwortung

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1457/J-NR/2007 betreffend Autobahnstau -Verspätungsschaden in Österreich?, die die Abgeordneten Mag. Maier am 27. September 2007 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Frage 1:

Wie sieht die Rechtslage zum Verspätungsschaden auf Österreichs Autobahnen aus, den Autofahrerinnen dadurch erleiden, wenn sie vom jeweiligen Autobahnbetreiber (ASFINAG) über Stauentwicklung nicht rechtzeitig informiert werden?

Antwort:

Maut nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 i.d.g.F. stellt ein nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilendes Entgelt für die Benutzung von Straßen dar. Es handelt sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis, nicht um einen Vertrag.

Es besteht jedoch nach österreichischer Gesetzeslage keinerlei Verpflichtung eines Straßenerhalters, einen (potentiellen) Straßenbenützer über eine allfällige Stauentwicklung zu informieren. Genauso wenig hat ein Verkehrsteilnehmer ein Recht gegenüber einem Straßenerhalter, innerhalb einer bestimmten Zeitspanne eine bestimmte Wegstrecke mit seinem Fahrzeug zurückzulegen. Eine derartige Vereinbarung ist nicht Gegenstand des Schuldverhältnisses, da insbesondere die Reisegeschwindigkeit von einer Reihe von Faktoren abhängt, die nicht vom Straßenerhalter beeinflussbar sind. Umgekehrt hat der öffentliche Straßenerhalter konsequenter Weise auch nicht das Recht, ab einem gewissen Verkehrsaufkommen die Straße zu sperren.

Im gegebenen Zusammenhang darf jedoch ausdrücklich auf die äußerst zeitnahen Verkehrsinformationen, etwa in Zusammenarbeit der ASFINAG mit dem Österreichischen Rundfunk, verwiesen werden. Bei vorhersehbaren Sperren von Autobahnen werden seitens ASFINAG eine Reihe von Organisationen vom Umstand einer Sperre verständigt.

 

Frage 2:

Gibt es dazu bereits gerichtliche Entscheidungen? Wenn ja, wie lautet die ständige Rechtsprechung?

Antwort:

Gerichtliche Entscheidungen zu dieser Thematik sind bis dato nicht bekannt geworden.

Frage 3:

Ist jeder Straßenerhalter und Autobahnbetreiber in Österreich verpflichtet Autofahrerinnen über

Stauentwicklungen (z.B. wegen Unfall) zu informierten?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?


Antwort:

Eine Verpflichtung des Straßenerhalters, Straßenbenützer über Stauentwicklungen zu informieren, besteht nicht. So sind z.B. in der Straßenverkehrsordnung keine derartigen Bestimmungen enthalten. In Bereichen, in denen entsprechende verkehrstelematische Einrichtungen vorhanden sind, werden Staumeldungen angezeigt.

Frage 4:

Ist  jeder   Straßenerhalter   in   Österreich   verpflichtet  Autofahrerinnen   über  Geisterfahrer

(insbesondere auf der Autobahn) zu informieren?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, welche Konsequenzen hat eine nicht rechtzeitige Information über Geisterfahrer auf

den Straßen für den Autobahnbetreiber?

Antwort:

Es ist keinerlei Verpflichtung des Straßenerhalters gegeben, rund um die Uhr sein gesamtes Straßennetz lückenlos zu überwachen.

Nichts desto trotz erachte ich es für wesentlich, dass besonders in diesem Fall die entsprechenden Informationen so rasch wie möglich an den Straßenerhalter sowie an die Verkehrsteilnehmer weitergeleitet werden. Stehen verkehrstelematische Anlagen zur Verfügung, können die Verkehrsteilnehmer gewarnt werden, und sind damit verpflichtet, besondere Vorsicht walten zu lassen. Daher ist es ein wesentliches Anliegen, dass der Ausbau der Telematikanlagen möglichst zügig erfolgt. Darüber hinaus erfolgt eine möglichst umgehende Information über Geisterfahrer durch die Zusammenarbeit zwischen der Asfinag und dem ORF.