137/AB XXIII. GP

Eingelangt am 30.01.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 129/J-NR/2006 betreffend Etappenplan Verkehr,
die die Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde am 30. November 2006 an meinen
Amtsvorg
änger gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Gemäß dem von Ihnen angesprochenen §19(10) des Bundesgesetzes über die
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz
- BGStG) waren Betreiber von Verkehrseinrichtungen, Verkehrsanlagen oder
öffentlichen
Verkehrsmitteln verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2006 nach Anh
örung der
Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation einen Plan zum Abbau von
Barrieren für die von ihnen genutzten Einrichtungen, Anlagen und öffentlichen Verkehrsmittel
zu erstellen und die etappenweise Umsetzung vorzusehen (Etappenplan Verkehr). Das
dabei zitierte Gesetz sieht jedoch dafür nicht die Zuständigkeit des Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie vor.

Da barrierefreie Mobilitätsangebote, und damit die gleichberechtigte Teilnahme von
Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft sowie eine selbst bestimmte
Lebensführung derselben von besonderer Wichtigkeit sind, habe ich Ihre Anfrage zum
Anlass genommen, die ÖBB- Personenverkehr AG schriftlich darauf aufmerksam zu
machen, die Bestimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz einzuhalten und
den Fachverband f
ür Schienenbahnen von Ihrer Anfrage in Kenntnis gesetzt.

Frage 1:

Werden die Etappenpläne für den Abbau von Barrieren bei Verkehrseinrichtungen,
Verkehrsanlagen und öffentlichen Verkehrsmittel wie im Bundes-
Behindertengleichstellungsgesetz vorgeschrieben bis 31.12.2006 fertig gestellt?


 

Antwort:

Der von Ihnen in der Präambel erwähnte § 19 (10) des Bundesgesetzes über die
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz
- BGStG) ist durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister f
ür soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz zu vollziehen.

Ich gehe jedoch grundsätzlich davon aus, dass die Betreiber der genannten Einrichtungen
bestrebt sind, die Vorgaben dieses Gesetzes einzuhalten, auch die zeitlichen.

Frage 2:

Wenn nein, was ist der Grund für die Verzögerung?

Antwort:

Allfällige Verzögerungen sind aufgrund der komplexen Aufgabenstellung deshalb möglich, da
sowohl Infrastrukturbelange, fahrzeugtechnische und betriebliche Bereiche und nicht zuletzt
ökonomische Auswirkungen gemeinsam und in all ihren Wechselwirkungen zu untersuchen
sind.

Frage 3:

Was werden Sie unternehmen, damit es zur rechtzeitigen Erstellung der Etappenpläne
kommt?

Antwort:

Da die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
mit der Vollziehung des § 19(10) des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen
mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz - BGStG) nicht betraut ist, ist
es mir nicht m
öglich, in die Erstellung der Etappenpläne für den Verkehr einzugreifen.
Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes
über die Gleichstellung von Menschen mit
Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz - BGStG) sind gemäß § 20
(Vollziehung) hinsichtlich des § 8, des § 10 Abs. 1 und des § 19 Abs. 7 die Bundesregierung,
hinsichtlich des § 17 die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler und im Übrigen die
Bundesministerin bzw. der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz betraut.

Es wird jedoch angeboten, dass die MitarbeiterInnen des Bundesministeriums für Verkehr,
Innovation und Technologie erforderlichenfalls zwischen der
Österreichischen Arbeitsge-
meinschaft für Rehabilitation und den Betreiber von Verkehrseinrichtungen, Verkehrsanlagen
oder öffentlichen Verkehrsmitteln vermitteln, wie es auch bisher geschehen ist.

Frage 4:

Werden Sie diese Etappenpläne den BehindertensprecherInnen der Parteien im Parlament
zur Kenntnis bringen?
Wenn ja, in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?

Antwort:

Eine Weitergabe der Etappenpläne für den Verkehr kann nicht durch mich erfolgen, da der
von Ihnen in der Präambel erwähnte § 19 (10) des Bundesgesetzes über die Gleichstellung
von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz - BGStG)


durch den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu
vollziehen ist.