137/AB XXIII. GP
Eingelangt am 30.01.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 129/J-NR/2006
betreffend Etappenplan Verkehr,
die die Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde am 30. November 2006 an
meinen
Amtsvorgänger gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
Gemäß dem von Ihnen
angesprochenen §19(10) des Bundesgesetzes über die
Gleichstellung von
Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz
- BGStG) waren Betreiber von Verkehrseinrichtungen, Verkehrsanlagen oder öffentlichen
Verkehrsmitteln verpflichtet, bis zum 31.
Dezember 2006 nach Anhörung der
Österreichischen
Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation einen Plan zum Abbau von
Barrieren
für die von
ihnen genutzten Einrichtungen, Anlagen und öffentlichen
Verkehrsmittel
zu
erstellen und die etappenweise Umsetzung vorzusehen (Etappenplan Verkehr). Das
dabei
zitierte Gesetz sieht jedoch dafür nicht die Zuständigkeit des
Bundesministers für
Verkehr, Innovation
und Technologie vor.
Da barrierefreie Mobilitätsangebote, und damit die
gleichberechtigte Teilnahme von
Menschen
mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft sowie eine selbst bestimmte
Lebensführung
derselben von besonderer Wichtigkeit sind, habe ich Ihre Anfrage zum
Anlass
genommen, die ÖBB- Personenverkehr AG schriftlich darauf
aufmerksam zu
machen, die
Bestimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz einzuhalten und
den Fachverband für
Schienenbahnen von Ihrer Anfrage in Kenntnis gesetzt.
Frage 1:
Werden die Etappenpläne für den Abbau
von Barrieren bei Verkehrseinrichtungen,
Verkehrsanlagen
und öffentlichen Verkehrsmittel wie im Bundes-
Behindertengleichstellungsgesetz
vorgeschrieben bis 31.12.2006 fertig gestellt?
Antwort:
Der von Ihnen in der Präambel erwähnte § 19 (10) des
Bundesgesetzes über die
Gleichstellung von
Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz
- BGStG) ist durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz zu
vollziehen.
Ich gehe jedoch grundsätzlich davon aus, dass die Betreiber
der genannten Einrichtungen
bestrebt sind, die
Vorgaben dieses Gesetzes einzuhalten, auch die zeitlichen.
Frage 2:
Wenn nein, was ist der Grund für die Verzögerung?
Antwort:
Allfällige Verzögerungen
sind aufgrund der komplexen Aufgabenstellung deshalb möglich, da
sowohl
Infrastrukturbelange, fahrzeugtechnische und betriebliche Bereiche und nicht
zuletzt
ökonomische Auswirkungen gemeinsam
und in all ihren Wechselwirkungen zu untersuchen
sind.
Frage 3:
Was werden Sie unternehmen, damit es zur rechtzeitigen Erstellung der
Etappenpläne
kommt?
Antwort:
Da die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie
mit
der Vollziehung des § 19(10) des Bundesgesetzes über die
Gleichstellung von Menschen
mit Behinderungen
(Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz - BGStG) nicht betraut ist, ist
es mir nicht möglich, in die Erstellung der
Etappenpläne für den Verkehr einzugreifen.
Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes über die
Gleichstellung von Menschen mit
Behinderungen
(Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz - BGStG) sind gemäß § 20
(Vollziehung)
hinsichtlich des § 8, des § 10 Abs. 1
und des § 19 Abs. 7 die Bundesregierung,
hinsichtlich
des § 17 die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler und im Übrigen die
Bundesministerin bzw.
der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen
und
Konsumentenschutz betraut.
Es wird jedoch angeboten, dass die MitarbeiterInnen des
Bundesministeriums für Verkehr,
Innovation und Technologie erforderlichenfalls zwischen der Österreichischen
Arbeitsge-
meinschaft
für
Rehabilitation und den Betreiber von Verkehrseinrichtungen, Verkehrsanlagen
oder öffentlichen Verkehrsmitteln vermitteln,
wie es auch bisher geschehen ist.
Frage 4:
Werden Sie
diese Etappenpläne den BehindertensprecherInnen der Parteien
im Parlament
zur Kenntnis bringen?
Wenn ja, in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Eine Weitergabe der Etappenpläne für den Verkehr
kann nicht durch mich erfolgen, da der
von Ihnen in der Präambel erwähnte § 19 (10) des Bundesgesetzes über die Gleichstellung
von Menschen mit Behinderungen
(Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz - BGStG)
durch den
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz zu
vollziehen
ist.