1374/AB XXIII. GP
Eingelangt am 09.11.2007
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung

Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMGFJ-11001/0152-I/A/3/2007
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 1534/J der Abgeordneten Maga. Rosa Lohfeyer und GenossInnen wie folgt:
Fragen 1 und 2:
Die bestehenden bundesweit geltenden Regelungen des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967, mit denen die unentgeltliche Beförderung der Schüler/innen zwischen der Wohnung und der Schule aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen finanziert wird, erachte ich für sehr wichtig.
Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass in Österreich im Unterschied zu anderen Ländern eine derartige unentgeltliche Beförderung auf dem Schulweg auch dann möglich ist, wenn das Kind im Rahmen der freien Schulwahl eine Schule besucht, die außerhalb des jeweils vorgesehenen Schulsprengels liegt. Darüber hinaus besteht in allen Fällen, in denen keine oder keine geeignete linienmäßige Freifahrt existiert und - bei einem Schulweg ab 2 km – auch eine unentgeltliche Beförderung im Gelegenheitsverkehr nicht zur Verfügung gestellt werden kann, sogar ein gesetzlicher Anspruch auf eine alternative Geldleistung (Schulfahrtbeihilfe).
Frage 3:
Wegen ausstehender Endabrechnungen bei einzelnen Verkehrsverbünden (im Zuge der Einbeziehung in die Verkehrsverbünde waren für jeden Verbund jeweils gesonderte Verrechnungstarife für die Schüler- und Lehrlingsfreifahrten zu ermitteln und zu vereinbaren) enthalten die vorliegenden Daten teilweise nur Akontierungszahlungen, für das eben begonnene Schuljahr 2007/08 existieren noch keine verwertbaren Daten:
Schuljahr Aufwand in €
2004/05 320,3 Mio
2005/06 344,3 Mio
2006/07 342,3 Mio
Frage 4:
Etwa die Hälfte der in der Schulstatistik ausgewiesenen rd. 1,2 Mio Schüler/innen nehmen für die Zurücklegung ihres Schulweges an der Schülerfreifahrt teil. Es gibt keine Zahlen darüber, wie viele dieser „Freifahrer“ und wie viele der übrigen Schüler/innen abseits ihres Schulweges öffentliche Verkehrsmittel benutzen, in welchem Zusammenhang diese Fahrten anfallen, wie häufig solche Fahrten anfallen und wie lange die dabei zurückgelegten Strecken sind.
Fragen 5 und 7:
Durch das Schulrechtspaket 2005 wurden die bestehenden ganztägigen Schulformen ausgebaut und das entsprechende Betreuungsangebot an den Schulen erweitert. In der Folge wird seit dem Schuljahr 2006/07 den Schülern und Schülerinnen, welche im Anschluss an den Unterricht die Nachmittagsbetreuung an den Schulen besuchen, auch eine unentgeltliche Heimfahrt am Ende dieser Nachmittagsbetreuung angeboten:
· Soweit die Schüler/innen nicht im Linienverkehr befördert werden, organisiert das örtlich zuständige Finanzamt, Kundenteam Freifahrten/Schulbücher, zu diesem Zweck unter Beachtung der grundsätzlich zu beachtenden Voraussetzungen für die Schülerfreifahrten im Gelegenheitsverkehr eine gemeinsame nachmittägige Rückfahrt von der Schule am Ende der an den Schulunterricht anschließenden Nachmittagsbetreuung.
· Bei einer zeitlich gesplitteten Rückbeförderung, sowie bei schulübergreifender Nachmittagsbetreuung (zentrale Zusammenführung von Schülern und Schülerinnen mehrerer Schulen zu einer gemeinsamen Nachmittagsbetreuung) organisiert der Schulerhalter bzw. die Gemeinde diesen Schülertransport. Die Höhe des hiefür aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (FLAF) zu zahlenden Kostenersatzes ist mit den bei einer fiktiven Rückbeförderung aller nachmittagsbetreuten Schüler/innen von ihrer jeweiligen Stammschule nach Hause entstehenden Kosten limitiert. Ein solcher Kostenersatz kann jedoch nur dann geleistet werden, wenn die Rückbeförderung sämtlicher an der Nachmittagsbetreuung teilnehmenden Schüler/innen durch die Gemeinde bzw. den Schulerhalter erfolgt. Werden nur einzelne Heimfahrten von der Gemeinde bzw. vom Schulerhalter eingerichtet, organisiert das für das jeweilige Bundesland zuständige Finanzamt, Kundenteam Freifahrten/Schulbücher, die Rückbeförderung für die am Ende der Nachmittagsbetreuung noch verbliebenen Schüler/innen.
· Schüler/innen, die eine vorhandene Beförderung von der Nachmittagsbetreuung nach Hause nicht benützen, haben deswegen aber keinen Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe.
Mit dieser meines Erachtens besonders flexiblen Handhabung der Schülerfreifahrten im Gelegenheitsverkehr wird den Schülern und Schülerinnen nicht nur eine zusätzliche Heimbeförderung aus FLAF-Mitteln finanziert, wenn die Nachmittagsbetreuung direkt an der Stammschule stattfindet. Vielmehr kann auch für jene Schüler/innen zu den Beförderungskosten beigetragen werden, die mit Zustimmung oder auf Betreiben des Schulerhalters bzw. der Gemeinde eine schulübergreifende Nachmittagsbetreuung besuchen oder zeitlich gesplittet nach Hause fahren. In solchen Fällen bedarf es allerdings der administrativen Mitarbeit dieser Stellen, welche natürlich auch jene Mehrkosten zu übernehmen haben, die sich aus solchen Sonderregelungen (über die bei einer fiktiven Rückbeförderung aller nachmittagsbetreuten Schüler/innen von ihrer jeweiligen Stammschule nach Hause entstehenden Kosten) zusätzlich ergeben.
Für Fahrten der Schüler/innen zu sonstigen Einrichtungen (Hort, Tagesmutter, Leihoma/Leihopa, sonstige entgeltlich oder unentgeltlich agierende Betreuungspersonen sowie Verwandte) ist nicht nur die mangelnde Auslastung derartiger Beförderungen maßgeblich, sondern vor allem die Tatsache, dass es sich hiebei grundsätzlich nicht um einen Schulweg im Sinne des FLAG 1967 handelt. Soweit hiefür ein Bedarf nach Unterstützung der Eltern durch die öffentliche Hand gesehen wird, darf von mir an dieser Stelle noch einmal auf die bereits bekannte Zuständigkeit der Länder hingewiesen werden.
Frage 6:
Für Mehrkosten im Bereich des FLAF, welche sich aus zusätzlich eingerichteten Schülerbeförderungen im Gelegenheitsverkehr im Anschluss an die Nachmittagsbetreuung der Schüler/innen ergeben, werden aus verwaltungsökonomischen Gründen keine gesonderten Statistiken geführt. Darüber hinaus wäre in vielen Fällen durch die Einbeziehung nachmittagsbetreuter Schüler/innen in bereits bestehende Heimbeförderungen anderer Schüler/innen mit Nachmittagsunterricht gar keine Kostenzuordnung möglich.
Frage 8:
Pro Schüler/in und Schuljahr ist bei Teilnahme an der Schülerfreifahrt unabhängig von der Länge der Beförderungsstrecke und der Anzahl benutzter Verkehrsmittel (somit auch bei Umstieg zwischen Linien- und Gelegenheitsverkehr) ein pauschaler Selbstbehalt von € 19,60 zu entrichten.
Frage 9:
Wie bereits in der Beantwortung der Fragen 5 und 7 dargestellt, gibt es eine umfassende Regelung, mit der auch den an der Nachmittagsbetreuung an der Schule teilnehmenden Schülern und Schülerinnen eine Heimbeförderung aus FLAF-Mitteln finanziert wird. Lediglich jene Zusatzkosten, die sich aus Sonderregelungen der Schulerhalter bzw. Gemeinden ergeben (z.B. schulübergreifende Betreuung, zeitliches Splitten), können nicht übernommen werden.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Fahrten der Schüler/innen zu und von den bereits erwähnten völlig individuell gestaltbaren privaten Betreuungsformen mitsamt deren bereits bekannten Auslastungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten (z.B. Fahrten auch am Morgen, Vermischung mit Kindern im vorschulpflichtigen Alter) nicht in die Kompetenz des Bundes fallen und somit grundsätzlich nicht aus FLAF-Mitteln zu finanzieren sind.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andrea Kdolsky
Bundesministerin