1397/AB XXIII. GP

Eingelangt am 15.11.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Frauen, Medien und Öffentlichen Dienst

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Neubauer, Kolleginnen und Kollegen haben am 18. September 2007 unter der Nr. 1375/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Kollektivverträge für viele Berufsgruppen gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 4. 8 bis 14 sowie 18 bis 20:

Ø    Welche Berufssparten gibt es in Österreich ohne Kollektivvertrag?

Ø    Welche Berufsgruppen gibt es in Österreich ohne Kollektivvertrag?

Ø    Weshalb haben diese Berufssparten keinen Kollektivvertrag?

a) Mit welcher Begründung haben diese keinen Kollektivvertrag?

Ø       Weshalb haben diese Berufsgruppen keinen Kollektivvertrag?

a) Mit welcher Begründung haben diese keinen Kollektivvertrag?

Ø      Werden Sie Verhandlungen mit den Sozialpartnern aufnehmen, um zu erörtern, wann für diese Gruppen Kollektivverträge eingeführt werden?

Ø      Innerhalb welchen Zeitraums werden Sie die Verhandlungen aufnehmen?

Ø      In welcher Form werden Sie ihre Verhandlungen mit den Sozialpartnern führen?

Ø      Bis zu welchem Zeitpunkt sollen diese Gruppen einen Kollektivvertrag haben?

Ø      Inwieweit wird die beabsichtigte Grundsicherung Einfluss auf die Gestaltung der Kollektivverträge haben?

Ø      Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, sollten Berufsgruppen unter das beabsichtigte Grundeinkommen von 1.000,- fallen?

Ø      Werden Sie die angekündigte Maßnahme - 1000,- Grundeinkommen für jeden - zum Anlass nehmen, um für alle Berufsgruppen einen Kollektivvertrag festzulegen?


Ø      Welche Auswirkungen erwarten Sie sich auf die bestehenden Kollektivverträge in der Sparte Handel anbetracht eines neuen Öffnungszeitengesetzes?

Ø     Welche Maßnahmen werden Sie im Bereich der atypischen Beschäftigten ergreifen, um diese rechtlich abzusichern?

Ø     Wie viele Personen in Österreich sind insgesamt ohne Kollektivvertrag am Arbeitsmarkt tätig?

a) Wie gliedern sich diese nach Geschlechtern auf?

Ich verweise auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 1202/J durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

Zu Frage 5:

Ø      Sind es hauptsächlich Männer oder Frauen, die in den Berufsgruppen tätig sind, die über keinen Kollektivvertrag verfügen?

Dazu liegen keine Daten vor.

Zu Frage 6:

Ø      Worauf führen Sie den Umstand zurück, dass bei den bestehenden Kollektivverträgen Frauen weniger als Männer verdienen?

Zunächst ist zu betonen, dass offene Diskriminierungen in Kollektivverträgen, also Unterscheidungen in der Entlohnung für dieselbe Tätigkeit nach dem Geschlecht, nicht mehr existieren.

Der faktische Gender Pay Gap" hat demgegenüber viele Ursachen, von der Berufswahl bis hin zum Karriereknick durch betreuungsbedingte Unterbrechungszeiten. Mit zum Gender Pay Gap" kann auch die Arbeitsbewertung durch die Kollektivvertragsparteien beitragen, bei der die Festlegung von Entlohnungsgruppen dazu führen kann, dass Tätigkeiten, die überwiegend von Männern ausgeführt werden, höher bewertet werden als Tätigkeiten, die überwiegend von Frauen ausgeführt werden.

Zu Frage 7:

Ø      Welche Schritte werden Sie unternehmen, um diese Ungleichbehandlung in Zukunft zu unterbinden?

§ 11 des Gleichbehandlungsgesetzes verlangt derzeit schon, dass Kollektivverträge bei der Regelung der Entlohnungskriterien den Grundsatz der gleichen Entlohnung für gleiche oder gleichwertige Arbeit einhalten müssen.


Zu den Fragen 15 bis 17:

Ø     Gibt es im öffentlichen Dienst Bereiche, in den Frauen weniger verdienen als Männer?

Ø     Wenn ja, welche Bereiche sind das?

Ø     Wenn ja, welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, um diesen Missstand abzustellen?

Im Bereich der Bundesbediensteten und Landeslehrer (für diese Gruppen gestaltet der Bundesgesetzgeber die dienstrechtlichen Rahmenbedingungen) wird strukturell durch die entsprechenden Gesetze völlige Gleichstellung beider Geschlechter vorgegeben.

Einkommensunterschiede auf gleichwertigen Arbeitsplätzen können nur durch die Inanspruchnahme von Teilzeit, die Leistung von Überstunden oder das Dienstalter bedingt sein.