14/AB XXIII. GP
Eingelangt am 21.12.2006
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BM für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung

Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMGF-11001/0102-I/3/2006
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 36/J der Abgeordneten Mag. Pirklhuber, Freundinnen und Freunde wie folgt:
Fragen 1 und 2:
Prinzipiell dürfen EU-weit nur Lebensmittelzusatzstoffe, die zugelassen sind und deren Verwendung in so genannten „Positivlisten“ geregelt ist, in Verkehr gebracht werden.
Voraussetzung für die Zulassung eines Lebensmittelzusatzstoffes ist unter anderem seine gesundheitliche Unbedenklichkeit bei bestimmungsgemäßer Verwendung. Die Bewertung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Lebensmittelzusatzstoffen erfolgt durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit EFSA (früher durch den wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss - Scientific Committee on Food (SCF)). Die Bewertungen werden in Form von Berichten veröffentlicht (http://www.efsa.eu.int/ und http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/scf/outcome_en.html). Lebensmittelzusatzstoffe sind daher europaweit gleich für bestimmte Lebensmittel in bestimmten Mengen zugelassen. Die entsprechenden Regelungen finden sich in der Zusatzstoffverordnung BGBl. II Nr. 383/1998 idgF, der Farbstoffverordnung, BGBl. Nr. 541/1996 idgF und der Süßungsmittelverordnung BGBl. Nr. 547/1996 idgF.
Den Prüfungen der Lebensmittelzusatzstoffe liegt das ADI-Konzept (acceptable daily intake) zu Grunde. Das heißt, dass jene Menge des Stoffes bestimmt wird, die täglich über die gesamte Lebenszeit ohne Bedenken verzehrt werden kann.
Gemäß Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV BGBl Nr. 72/1993 idgF) gelten Lebensmittelzusatzstoffe grundsätzlich als Zutat. Sie sind daher in der Zutatenliste zusammengesetzter, verpackter Waren unter Angabe der Kategorie,
der sie zugehören, und der Verkehrsbezeichnung oder der entsprechenden E-Nummer anzuführen. Im Zusammenhang mit den besonderen Kennzeichnungsvorschriften für potentiell gesundheitsgefährdete Personen (siehe Frage 3) wird inhaltlich daher kein Verbesserungsbedarf angesehen.
Frage 3:
Für die besondere Gruppe der Allergiker gilt die verpflichtende Kennzeichnung von allergenen Zutaten gemäß der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993-LMKV, BGBl. Nr. 72/1993 idgF. So ist in der Liste der allergenen Zutaten der allergene Zusatzstoff So2 enthalten; d.h So2 muss in der Zutatenliste verpflichtend gekennzeichnet werden.
Bei allen Waren, die den für an Phenylketonurie erkrankten Personen bedeutenden Zusatzstoff Aspartam enthalten, ist gemäß der Süßungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 547/1996 idgF, der Hinweis „enthält eine Phenylalaninquelle“ anzubringen.
Fragen 4 bis 6:
Im Zuge der „Better Regulation“-Bestrebungen auf EU-Ebene wird auch die Kennzeichnung von Lebensmitteln neu überdacht.
Eines der wichtigsten Anliegen dabei ist es, die Kennzeichnungsbestimmungen einfacher und einheitlicher zu gestalten.
Da ich mich für dieses Vorhaben auf EU-Ebene besonders einsetze, habe ich eigens eine Codex-Arbeitsgruppe „Lebensmittelkennzeichnung“ eingerichtet, die mich bei der Durchsetzung dieses Anliegens unterstützt.
Fragen 7 und 8:
Grundsätzlich gilt, dass weder Zusatzstoffe noch Rückstände von Pflanzenschutz- und Veterinärarzneimitteln ein gesundheitliches Risiko für Verbraucherinnen und Verbraucher darstellen dürfen. Im Rahmen der entsprechenden Zulassungsverfahren werden daher sichere Höchstmengen unter Berücksichtigung von toxikologischen und technologischen Überlegungen und unter vorsorglicher Anwendung von Sicherheitsfaktoren festgelegt.
Für die Abschätzung möglicher Kombinationswirkungen der unterschiedlichsten Stoffe, die in Lebensmitteln nachgewiesen werden können (Rückstände von Pflanzenschutz- und Veterinärarzneimitteln, Umweltkontaminanten, Zusatzstoffen etc.), fehlen derzeit sowohl erfolgsversprechende wissenschaftliche Ansätze als auch praktikable international anerkannte Vorgangsweisen. Voraussetzung für weitergehende wissenschaftliche Studien sind jedenfalls möglichst exakte Daten über die tatsächliche Aufnahme der genannten Stoffe durch die Bevölkerung unter besonderer Berücksichtigung der empfindlichsten Gruppen, wie z.B. Kleinkinder. In Österreich werden solche Daten gegenwärtig im Rahmen des von mir in Auftrag gegebenen Projektes „Ernährungsbericht 2008“ erhoben.
Das Thema Kombinationswirkungen wird international weiter verfolgt.
Frage 9:
Eine der Grundlagen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 36/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006, ist die sogenannte EG-Basisverordnung (Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Dieses EG-Rahmengesetz, welches eine gemeinschaftsweite Harmonisierung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts mit sich brachte, sieht eine derartige Unternehmerverpflichtung nicht vor. Eine Information der Verbraucher besteht seitens des Lebensmittelunternehmers dann, wenn ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht und den Verbraucher bereits erreicht hat. Im Hinblick auf die Gemeinschaftsrechtslage ist daher derzeit an keine weiteren Verpflichtungen gedacht.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin