1405/AB XXIII. GP
Eingelangt am 15.11.2007
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ. BMVIT-11.000/0052-I/PR3/2007 DVR:0000175
An die
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 W i e n
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1599/J-NR/2007 betreffend Befreiung von der Gurtenpflicht für Kinder mit intensiven Behinderungen, die die Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde am 8. Oktober 2007 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Frage 1:
Gibt es Befreiungen von der Gurtpflicht aufgrund spezieller Situationen?
Wenn ja: Welche speziellen Situationen sind dies konkret?
Antwort:
Grundsätzlich sind die Bestimmungen betreffend Kindersicherung in § 106 Abs. 5 Kraftfahrgesetz (KFG) enthalten. In § 106 Abs. 6 Kraftfahrgesetz (KFG) sind die Ausnahmen von der Tragepflicht gem. Abs. 5 normiert.
§ 106 Abs. 6 Kraftfahrgesetz (KFG) lautet:
(6) Abs. 5 gilt nicht1. bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch der Rückhalteeinrichtung rechtfertigt2. bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches wegen schwerster körperlicher Beeinträchtigung des Kindes,3. bei der Beförderung in Einsatzfahrzeugen, oder in Fahrzeugen des öffentlichen Sicher- heitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge sind,4. bei der Beförderung in Fahrzeugen zur entgeltlichen Personenbeförderung (Taxi-, Miet- wagen-, Gästewagengewerbe), es sei denn, es handelt sich um Schülertransporte gemäß Abs. 10,5. bei der Beförderung in Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen anerkannter Rettungs- gesellschaften,6. für Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen. In den Fällen der Z 2 bis Z 5 dürfen die Kinder aber nicht auf den Vordersitzen befördert werden, wenn keine geeigneten Rückhalteeinrichtungen verwendet werden. Es gibt somit Befreiungen von der Gurtpflicht aufgrund spezieller Situationen.
Fragen 2 bis 4:
Können Sie sich vorstellen, aufgrund spezieller Situationen, die von ärztlicher Seite bestätigt sind, eine Ausnahme von der Gurtpflicht sicherzustellen?
Bis wann wird diese gesetzliche Änderung dem Parlament zur Beschlussfassung vorgelegt?
Welche straffreien Alternativen werden dann von Seiten Ihres Ministeriums geschaffen, um sicherzustellen, dass LenkerInnen nicht bestraft werden, wenn aufgrund spezieller Situationen ihrer MitfahrerInnen die Gurtpflicht nicht erfüllt werden kann (z.B.: weil es wie im oben beschriebenen Fall die Behinderung nicht zulässt)?
Antwort:
Gem. § 106 Abs. 9 Kraftfahrgesetz (KFG) gibt es bereits die Möglichkeit von der Trage- bzw. Verwendungspflicht von Sicherheitsgurten, Rückhalteeinrichtungen oder Sturzhelmen befreit zu werden.
§ 106 Abs. 9 Kraftfahrgesetz (KFG) lautet:
(9) Die Behörde hat auf Antrag festzustellen, dass die im Abs. 3 Z 2 oder im Abs. 6 Z 2 angeführte schwerste körperliche Beeinträchtigung oder die im Abs. 8 Z 2 angeführte körperliche Beschaffenheit vorliegt. Die Feststellung hat sich je nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auf das Vorliegen
1. einer allgemeinen Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen
Gebrauches
a) eines Sicherheitsgurtes oder
b) einer Rückhalteeinrichtung oder
c) eines Sturzhelmes oder
2. der Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches
a) eines Sicherheitsgurtes bei Benützung bestimmter Sitze,
bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeuge bestimmter Typen oder
b) bestimmter Typen von Rückhalteeinrichtungen zu beziehen.
Die Feststellung ist zu befristen, wenn angenommen werden kann, dass die körperliche Beeinträchtigung oder Beschaffenheit nicht dauernd in vollem Umfang gegeben sein wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung ist auf Fahrten
mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
Um von der Trage- bzw. Verwendungspflicht von Sicherheitsgurten, Rückhalteeinrichtungen oder Sturzhelmen befreit zu werden, muss ein diesbezüglicher Antrag bei der nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen kraftfahrrechtlichen Behörde gestellt werden, die dann nach einem Ermittlungsverfahren (vor allem ärztliche Untersuchung) per Bescheid entscheidet. Die erwähnte Bestätigung (in aller Regel ein Feststellungsbescheid) ist auf allen Fahrten mitzuführen.
Eine gesetzliche Änderung ist daher aus den oben genannten Gründen nicht erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Faymann