1406/AB XXIII. GP
Eingelangt am 15.11.2007
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0087-Pr 1/2007
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 1367/J-NR/2007
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Prümer Vertrag – Erfahrungen und Ergebnisse“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 18 und 22:
Die Anwendung des Vertrages über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres. Ich verweise daher auf die Beantwortung der schriftlichen Anfrage zur Zahl Zl. 1368/J-NR/2007 durch den Bundesminister für Inneres.
Zu 19 und 20:
Das im Prümer Vertrag vorgesehene Auskunftsrecht Betroffener wurde im Wesentlichen inhaltsgleich in den Beschluss des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (sog. Prüm Beschluss) übernommen und ist daher von den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Im Hinblick darauf kommt es durch die Übernahme des Prümer Vertrages in das Gemeinschaftsrecht hinsichtlich der Durchsetzbarkeit dieses Rechts zu keiner Änderung gegenüber der derzeitigen Rechtslage.
In diesem Sinne wird in Art. 31 Abs. 1 des Prüm Beschlusses entsprechend Art. 40 des Prümer Vertrages die Verpflichtung der Mitgliedstaaten statuiert, sicherzustellen, dass sich der Betroffene im Fall der Verletzung seiner Datenschutzrechte an eine unabhängige (nationale) Datenschutzkontrollbehörde wenden kann.
Zu 21:
Im Rahmen der EU wird derzeit über einen Beschluss zur Durchführung des Prüm Beschlusses verhandelt, der substanziell der Durchführungsvereinbarung zum Prümer Vertrag entspricht; die vorgesehenen Abweichungen beruhen auf dem EU-Recht; sie werden keine Einschränkung der Rechte Betroffener zur Folge haben.
Zu 23:
Im Hinblick auf die führende Zuständigkeit des österreichischen Bundeskanzleramts für den Entwurf eines Rahmenbeschlusses zum Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, hat sich das Bundesministerium für Justiz in den Verhandlungen auf EU-Ebene zum erwähnten Rahmenbeschluss stets im Sinne der zuvor mit dem ersterwähnten Ressort akkordierten Haltung geäußert und ist dabei insbesondere für einen weiten Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses (Anwendbarkeit auch auf die nationale Datenerhebung und -verarbeitung) und für die Festlegung eines Datenschutzstandards entsprechend dem Europaratsübereinkommen 108 samt Zusatzprotokoll eingetreten.
Zu 24:
Der Abschluss der Arbeiten am Rahmenbeschluss scheiterte bisher daran, dass zu den kontroversiellen Fragen des Anwendungsbereichs des Rahmenbeschlusses (Anwendbarkeit auch auf die nationale Datenerhebung und -verarbeitung oder Beschränkung des Anwendungsbereichs auf den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten) und der Datenübermittlung an Drittstaaten keine Einigung erzielt werden konnte.
Zu den erwähnten Fragen wurde nunmehr von der portugiesischen Präsidentschaft ein Kompromisspaket vorgelegt, das in der Sitzung des Rates „Justiz und Inneres“ vom 18. September 2007 von sämtlichen Delegationen akzeptiert wurde (lediglich Griechenland konnte seinen Prüfvorbehalt im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossene Regierungsbildung noch nicht zurückziehen).
Es erscheint daher realistisch, dass die Arbeiten am Rahmenbeschluss noch im Jahre 2007 abgeschlossen werden können.
. November 2007
(Dr. Maria Berger)