142/AB XXIII. GP
Eingelangt am 31.01.2007
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BM für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung

Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMGF-11001/0116-I/3/2006
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 173/J der Abgeordneten Füller und GenossInnen wie folgt:
Einleitend darf darauf hingewiesen werden, dass das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen mit Inkrafttreten der BMG-Novelle vom 1.5.2003 errichtet wurde und sich die Beantwortung dieser Anfrage daher auf den Zeitraum der Ressortgründung bis zur Anfragestellung bezieht.
Weiters ist zu den folgenden Ausführungen, soweit in den Fragen Krankenanstalten angesprochen werden, grundsätzlich anzumerken, dass für dienst- bzw. arbeitsrechtliche Fragestellungen im Falle von Krankenanstalten des Bundes entweder das Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeresspitäler) bzw. das Bundesministerium für Inneres (Gefängniskrankenanstalten), für alle übrigen Krankenanstalten der jeweilige Rechtsträger zuständig ist. Die Zahl der Ferialpraktikant/innen bzw. Ferialarbeiter/innen wird im Rahmen der Krankenanstalten-Statistik nicht gesondert erhoben, entsprechende Informationen liegen dem Ressort nicht vor.
Frage 1:
Hinsichtlich der Frage der SV-Anmeldung von Ferialpraktikant/inn/en, die zur Absolvierung einer Praxis während der Ferien von ihren Ausbildungseinrichtungen verpflichtet sind, ist zunächst festzuhalten, dass das Sozialversicherungsrecht den Begriff des Ferialpraktikanten/der Ferialpraktikantin wie auch des Ferialarbeiters/der Ferialarbeiterin nicht kennt.
Für die Ausübung einer Ferialpraxis kommen arbeitsrechtlich verschiedene Rechtsformen in Betracht, die auch im Sozialversicherungsrecht unterschiedlich behandelt werden.
Wird eine Ferialpraxis im Rahmen eines (befristeten) Dienstverhältnisses ausgeübt, so besteht Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 ASVG. Dienstnehmer im Sinne des ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird.
Im Fall eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses trifft den Dienstgeber/die Dienstgeberin die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse.
Eine Vollversicherung besteht gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 ASVG auch für die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulbildung beschäftigen Personen, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt. Die Anmeldung zur Sozialversicherung dieser Personen hat durch die Einrichtung zu erfolgen, in der die Ausbildung erfolgt.
Die zuvor in § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG normierte Vollversicherungspflicht für Schüler/innen und Student/inn/en, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit ausüben, wenn diese Tätigkeit nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses ausgeübt wird, wurde durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 132/2005, mit Ablauf des 31. August 2005 aufgehoben.
Frage 2:
Im Bereich des Ressorts liegen keine Informationen über Nachzahlungsverpflichtungen im Krankenanstaltenbereich für Ferialarbeitgeber/innen bzw. Praxisarbeitgeber/innen vor. Es ist aber bekannt, dass es ab Mitte 2004 derartige Befürchtungen insbesondere bezüglich der als Famulant/inn/en tätigen Medizinstudent/inn/en gab, was letztlich auch Anlass für die Aufhebung des § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG war.
Frage 3:
Im Zeitraum Mai 2003 bis einschließlich 14.12.2006 wurden in der Zentralleitung des BMGF im Hinblick auf die finanziellen Ressourcen keine Ferialpraktikant/inn/en beschäftigt; es wurden in diesem Zeitraum (ganzjährig) jedoch insgesamt 83 Volontärinnen/Volontäre auf unentgeltlicher Basis mit einer Gesamtdauer von ca. 230 Monaten ohne Pflichtversicherung - jedoch unfallversichert - beschäftigt (Volontäre sind Personen, die kurzfristig in einem Betrieb arbeiten, um erworbene Kenntnisse zu erweitern oder zu vertiefen).
Für den Bereich der ausgegliederten Dienststellen in die AGES besteht seitens des Ressorts keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Aufnahmen von Ferialpraktikant/inn/en; es wird daher von einer Beantwortung für diesen Bereich Abstand genommen.
Fragen 4 und 5:
Es darf darauf hingewiesen werden, dass die beiden Fragen inhaltlich gleichlautend formuliert sind.
Im Zeitraum 2003 bis 2006 waren in der Zentralleitung des BMGF insgesamt 11 Ferialarbeiter/innen für jeweils 1 Monat in den Sommermonaten Juni bis September beschäftigt; es wurde ein Dienstverhältnis im Sinne des VBG 1948 (Entlohnungsgruppe v4) begründet - Pflichtversicherung nach dem ASVG.
Die AGES beschäftigt regelmäßig Ferialpraktikanten, mit dem grundsätzlichen Bekenntnis, künftige ArbeitnehmerInnen für die Aufgaben im Bereich Gesundheits-und Ernehrungssicherheit zu interessieren. Unter der Verantwortung der Geschäftsführung erfolgte zur Abfederung von saisonale Arbeitsspitzen auch die Einstellung von Ferialarbeiterinnen und Ferialarbeiter.
Fragen 6 und 7:
Derzeit bestehen weder im Hinblick auf die Aufnahme von Ferialpraktikant/inn/en noch auf die Aufnahme von Ferialarbeiterinnen/Ferialarbeitern entsprechende Pläne.
Frage 8:
Auf Grund des Umstandes, dass der österreichischen Rechtsordnung ein vergleichbarer Begriff wie „BerufspraktikantInnen“ fremd ist, wird von einer inhaltlichen Beantwortung dieser Frage Abstand genommen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andrea Kdolsky
Bundesministerin