145/AB XXIII. GP

Eingelangt am 01.02.2007
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien     

                                                                              

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen haben am

4. Dezember 2006 unter der Nummer 147/J an den Bundesminister für Inneres eine schriftliche Anfrage betreffend „den Einfluss krimineller Organisationen in Asylunterkünften“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Einleitend darf bemerkt werden, dass seit 1. Mai 2004 die Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, Anwendung findet. Der überwiegende operative Bereich wurde im Hinblick auf die Unterbringung und Versorgung der Zielgruppe in die Zuständigkeit der Länder übertragen. Dieser operative Bereich umfasst insbesondere die zu besorgenden Aufgaben im Bereich der Quartiersuche und –kontrolle, des Vertragsabschlusses mit den jeweiligen Quartieren, der Zuweisung in die entsprechenden Unterkünfte sowie der Betreuung und Verpflegung von Asylwerbern.

 

Die Grundversorgungsvereinbarung wurde in Umsetzung der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung der Mindestnormen für die Aufnahme von Asyl­werbern in den Mitgliedstaaten im Bereich des Bundes durch das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, BGBl. Nr. 405/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2005, ausgeführt.

 

Der Bund kann als gleichberechtigter Vertragspartner der Grundver­sorgungs­vereinbarung – Art. 15a B-VG keinen Einfluss auf den oben genannten operativen Bereich der Länder nehmen.

 

Zu den Fragen 1 bis 4:

Mit Stichtag 15. Jänner 2007 befanden sich insgesamt 27.798 Personen in Grundver­sorgung. Davon waren 14.631 Personen in organisierten Quartieren und 13.167 in Privatquartieren untergebracht.

Eine weitere Aufschlüsselung kann nicht angeführt werden, zumal der operative Vollzug – wie eingangs dargestellt - bei den Ländern liegt.

 

Zu den Fragen 5 bis 8:

Da diese Aufgaben im Vollzugsbereich der Länder liegen, kann hierzu keine Aussage getroffen werden.

 

Zu Frage 9:

Im Bundesministerium für Inneres sind keine Personen mit der Beschaffung von Privatunter­künften für Asylwerber oder Asylberechtigte beschäftigt.

 

Zu Frage 10:

Die Beschaffung von Privatunterkünften obliegt den Ländern, welche die Möglichkeit haben für die Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützend Nichtregierungsorganisationen heranzu­ziehen. Zudem ist der Österreichische Integrationsfonds mit der Beschaffung von Unterkünften für Asylberechtigte beschäftigt.

 

Zu den Fragen 11 und 12:

Ein Asylverfahren dient der Prüfung, ob die Kriterien der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) auf einen Asylwerber zutreffen und ihm die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Asylgesetz 2005 zugesprochen wird.

 

Bei kriminellen Asylwerbern werden insbesondere alle sicherheits-, kriminal- und fremdenpolizeilichen Befugnisse ausgeschöpft. Ich ersuche um Verständnis, dass ich insbesondere aus kriminaltaktischen Gründen hierzu von weiterführenden Ausführungen Abstand nehme.

 

Gemäß Art. 6 Abs. 3 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG kann Fremden, die die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Unterkunft durch ihr Verhalten fortgesetzt und nachhaltig gefährden, die Grundversorgung gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 2 eingeschränkt oder eingestellt werden.  Ausführende Bestimmungen finden sich in § 2 Abs. 4 und 5 Grundversorgungsgesetz – Bund 2005.

 

Zu Frage 13:

Die Prüfung, ob einem Asylwerber in Österreich die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 AsylG 2005 zugesprochen wird, hat in jedem Fall in Form einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des jeweiligen asylrelevanten Vorbringens zu erfolgen.

 

Anerkennungsquoten sind international prinzipiell nicht miteinander vergleichbar, da es aufgrund der nationalen gesetzlichen Bestimmungen zu unterschiedlichen gesetzlich determinierten Schutzgewährungen für Asylwerber kommen kann.

 

Eine direkte Vergleichbarkeit der Anerkennungsquoten innerhalb der EU Mitgliedstaaten ist derzeit nicht möglich, da die diesbezüglichen Berechnungsarten unter den Mitgliedstaaten stark variieren.  

 

Da eine Vergleichbarkeit der nationalen Daten für sehr wichtig erachtet wird, bestehen seitens Österreichs Bemühungen, eine diesbezügliche Vereinheitlichung innerhalb der EU zu erreichen.

 

Zu Frage 14:

Im Bundesministerium für Inneres sind keine Mitarbeiter ausschließlich für diesen Aufgabenbereich eingesetzt. Wenn sich jedoch - insbesondere im Bereich der Schlepperei­bekämpfung - derartige Anhaltspunkte ergeben, werden selbstverständlich die notwendigen sicherheitspolizeilichen Veranlassungen getroffen.