1453/AB XXIII. GP
Eingelangt am 22.11.2007
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BM für Gesundheit Familie und Jugend
Anfragebeantwortung

Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMGFJ-11001/0160-I/A/3/2007
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 1583/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen wie folgt:
Frage 1:
Nein, in den Bundesländern Salzburg und Wien wurden nach wie vor keine Regelungen für die “Rufbereitschaft" erlassen.
Frage 2:
Nein. An eine Änderung der grundsatzgesetzlichen Vorgaben des KAKuG für die Regelung der Rufbereitschaft ist nicht gedacht, die unterschiedliche Ausgestaltung in den Ländern resultiert aus dem Ausführungsspielraum der Länder im Bereich des Art. 12 B-VG.
Fragen 3 und 4:
Für den Vollzug des Krankenanstaltenrechts sind die Länder zuständig. Mir sind keine mit der Einführung der Rufbereitschaft für Spitalsärzte für die Krankenanstaltenträger verbundenen Mehrkosten sowie arbeitsmarktpolitischen Daten bekannt.
Fragen 5 und 6:
Meinem Haus sind keine derartigen Haftungsfälle bekannt.
Frage 7:
Aus meiner Sicht ist in krankenanstaltenrechtlicher Hinsicht keine Änderung erforderlich und daher auch nicht angedacht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andrea Kdolsky
Bundesministerin