1453/AB XXIII. GP

Eingelangt am 22.11.2007
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BM für Gesundheit Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGFJ-11001/0160-I/A/3/2007

Wien, am      19. November 2007

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 1583/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen wie folgt:

 

 

Frage 1:

Nein, in den Bundesländern Salzburg und Wien wurden nach wie vor keine Regelungen für die “Rufbereitschaft" erlassen.

 

 

Frage 2:

Nein. An eine Änderung der grundsatzgesetzlichen Vorgaben des KAKuG für die Regelung der Rufbereitschaft ist nicht gedacht, die unterschiedliche Ausgestaltung in den Ländern resultiert aus dem Ausführungsspielraum der Länder im Bereich des Art. 12 B-VG.

 

 

Fragen 3 und 4:

Für den Vollzug des Krankenanstaltenrechts sind die Länder zuständig. Mir sind keine mit der Einführung der Rufbereitschaft für Spitalsärzte für die Krankenanstaltenträger verbundenen Mehrkosten sowie arbeitsmarktpolitischen Daten bekannt.

 

 

Fragen 5 und 6:

Meinem Haus sind keine derartigen Haftungsfälle bekannt.

 

 

Frage 7:

Aus meiner Sicht ist in krankenanstaltenrechtlicher Hinsicht keine Änderung erforderlich und daher auch nicht angedacht.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Dr. Andrea Kdolsky

Bundesministerin