1455/AB XXIII. GP

Eingelangt am 22.11.2007
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BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara PRAMMER                                                                             21. November 2007

Parlament

1017 Wien                                                                        GZ. BMeiA-AT.6.10.11/0029-VI/2007

Die Abgeordneten zum Nationalrat Frau Mag.a Christine Lapp, Kolleginnen und Kollegen
haben am 27. September 2007 unter der Z1. 1494/J-NR/2007 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „Integrative Berufsausbildung" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 3 sowie 5 bis 7:

Der Dienst im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
(BMeiA) unterscheidet sich durch die folgenden Merkmale ganz grundsätzlich von anderen
Verwendungen im Bundesdienst: Die Bediensteten des BMeiA aller Verwendungsgruppen
verfügen gem. § 41 Abs. 1 BDG über keinen Versetzungsschutz. Es liegt in der Natur des
Dienstes, während des gesamten Berufslebens in mehrjährigen oder kürzeren Abständen -
auch gegen den Willen des/der jeweiligen Bediensteten - an Dienstorte außerhalb Österreichs
und Europas versetzt zu werden. Auch sind für den Dienst im BMeiA ausgezeichnete
Kenntnisse von Fremdsprachen erforderlich.

Für das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten hat der
Gesetzgeber daher ein vom sonstigen Bundesdienst grundlegend verschiedenes
Rekrutierungssystem vorgesehen:

Gemäß der Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom
16. Februar 1989 betreffend die Feststellung der Eignung für die Verwendung im Höheren,
Gehobenen oder Mittleren Dienst des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten,
BGBl. Nr. 120/1989, sowie gemäß dem Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des
auswärtigen Dienstes - Statut, BGBl.
I Nr. 129/1999, dürfen in den auswärtigen Dienst nur
Personen aufgenommen werden, deren persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen
angestrebte Verwendung im auswärtigen Dienst in einem kommissionellen Auswahlverfahren
festgestellt wurde (sog. Pr
éalable-System).

Diese Pflicht zur Ablegung eines kommissionellen Auswahlverfahrens gilt für BewerberInnen
für den höheren und den gehobenen auswärtigen Dienst, wie auch für InteressentInnen für
eine Verwendung im Fachdienst beziehungsweise im qualifizierten mittleren auswärtigen
Dienst des Außenministeriums.

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten bildet daher
keine Lehrlinge aus und beschäftigt auch keine Jugendlichen im Rahmen der Integrativen
Berufsausbildung.

Das BMeiA bekennt sich zum Prinzip der Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern mit Behinderung - sowohl im In- als auch nach Möglichkeit im Ausland.
Insgesamt stehen derzeit 50 Bedienstete im Sinne der einschlägigen Bestimmungen im
Personalstand des BMeiA.

Zu Frage 4:

Es wird auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 1492/2007 durch den Herrn
Bundeskanzler verwiesen.