1455/AB XXIII. GP
Eingelangt am 22.11.2007
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BM für europäische und internationale Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara PRAMMER 21. November 2007
Parlament
1017 Wien GZ. BMeiA-AT.6.10.11/0029-VI/2007
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Frau Mag.a Christine Lapp, Kolleginnen
und Kollegen
haben am 27.
September 2007 unter der Z1. 1494/J-NR/2007 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „Integrative Berufsausbildung"
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3 sowie 5 bis 7:
Der Dienst im Bundesministerium
für europäische und internationale Angelegenheiten
(BMeiA) unterscheidet sich durch die folgenden Merkmale ganz grundsätzlich
von anderen
Verwendungen im Bundesdienst: Die Bediensteten des BMeiA aller
Verwendungsgruppen
verfügen gem. § 41 Abs. 1 BDG über keinen Versetzungsschutz. Es
liegt in der Natur des
Dienstes, während des gesamten Berufslebens in mehrjährigen oder
kürzeren Abständen -
auch gegen den Willen des/der jeweiligen
Bediensteten - an Dienstorte außerhalb Österreichs
und Europas versetzt zu werden. Auch sind für den Dienst im BMeiA
ausgezeichnete
Kenntnisse von Fremdsprachen erforderlich.
Für
das Bundesministerium für europäische und internationale
Angelegenheiten hat der
Gesetzgeber daher ein
vom sonstigen Bundesdienst grundlegend verschiedenes
Rekrutierungssystem vorgesehen:
Gemäß der
Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom
16. Februar 1989 betreffend die Feststellung der Eignung für die
Verwendung im Höheren,
Gehobenen oder Mittleren Dienst des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten,
BGBl. Nr. 120/1989, sowie gemäß dem Bundesgesetz über Aufgaben
und Organisation des
auswärtigen Dienstes - Statut, BGBl. I Nr. 129/1999,
dürfen in den auswärtigen Dienst nur
Personen aufgenommen
werden, deren persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen
angestrebte Verwendung im auswärtigen
Dienst in einem kommissionellen Auswahlverfahren
festgestellt wurde (sog. Préalable-System).
Diese Pflicht zur Ablegung
eines kommissionellen Auswahlverfahrens gilt für BewerberInnen
für den höheren und den gehobenen
auswärtigen Dienst, wie auch für InteressentInnen für
eine Verwendung im Fachdienst beziehungsweise im qualifizierten
mittleren auswärtigen
Dienst des Außenministeriums.
Das
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
bildet daher
keine Lehrlinge aus und beschäftigt auch keine Jugendlichen im Rahmen der
Integrativen
Berufsausbildung.
Das BMeiA bekennt sich zum Prinzip
der Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern mit Behinderung - sowohl im In- als auch nach Möglichkeit im
Ausland.
Insgesamt stehen derzeit 50 Bedienstete im
Sinne der einschlägigen Bestimmungen im
Personalstand des BMeiA.
Zu Frage 4:
Es wird
auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 1492/2007 durch den Herrn
Bundeskanzler verwiesen.