1459/AB XXIII. GP

Eingelangt am 22.11.2007
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien     

 

Die Abgeordneten zum NR DI Karlheinz Klement, Kolleginnen und Kollegen haben an mich am 25.09.2007 die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1411/J-NR/2007 betreffend „Kriminalität und Exekutive in Kärnten“ gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1

Systemisierte Exekutivplanstellen nach Bezirks- und Stadtpolizeikommanden                     per 1. September 2007

Organisationsart

Organisationsbezeichnung

Systemisierte Planstellen-Exekutive

Bezirkspolizeikommando

FELDKIRCHEN

56

Bezirkspolizeikommando

HERMAGOR

61

Bezirkspolizeikommando

KLAGENFURT-LAND

152

Bezirkspolizeikommando

SANKT VEIT AN DER GLAN

108

Bezirkspolizeikommando

SPITTAL AN DER DRAU

161

Bezirkspolizeikommando

VILLACH-LAND

301

Bezirkspolizeikommando

VÖLKERMARKT

143

Bezirkspolizeikommando

WOLFSBERG

120

Stadtpolizeikommando

Klagenfurt

286

Stadtpolizeikommando

Villach

198

Zu Frage 2

Das Landespolizeikommando für Kärnten verfügte per 1. September 2005 über 1.956 Exekutivplanstellen.

 

Zu Frage 3

Aufgrund interner Skartierungsvorschriften sind vom Jahr 1995 über die organisationsbezogene Systemisierung keine Aufzeichnungen mehr verfügbar.

 

Zu den Fragen 4 und 5

Kärnten

2007

2005

Landespolizeikommando

1

1

Bezirkspolizeikommando

8

8

Stadtpolizeikommando

2

2

Polizeiinspektionen

93

93

Fachinspektionen

16

16

 

Zu Frage 6

Kärnten

1995

Landesgendarmeriekommando

1

Bezirksgendarmeriekommando

8

Zentral- bzw. Kriminalbeamteninspektorate

4

Operative Basisdienststellen der Bundesgendarmerie*

105

Polizeiwachzimmer

15

 

*Zu den operativen Basisdienststellen zählen die ehemaligen Gendarmerieposten, die Grenzdienststellen und die Außenstellen der Verkehrsabteilung. Angemerkt wird, dass infolge der Zusammenführung der ehemaligen Wachkörper der Sicherheitsexekutive ein direkter Vergleich nicht zulässig ist.