1508/AB XXIII. GP

Eingelangt am 26.11.2007
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0096-Pr 1/2007

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 1542/J-NR/2007

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde, haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Strafdelikte und Freitodzahlen in österreichischen Justizanstalten“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4:

Eine Auswertung der von Häftlingen begangenen und von den Justizanstalten angezeigten Straftaten über die Verfahrensautomation Justiz erfordert die Eingabe der anzeigenden Stelle (im vorliegenden Fall also über die Begriffe „Justizanstalt“ bzw. „JA“) kombiniert mit der jeweiligen Deliktskennung, also dem Strafsatz bestimmenden Paragraph. Bei näherer Analyse der Abfrageergebnisse für den anfragerelevanten Zeitraum hat sich gezeigt, dass auch bei Anzeigen von Jugendämtern die anzeigende Stelle üblicherweise mit „JA“ abgekürzt wird, weshalb eine Abfrage über den Suchbegriff „JA“ auch sämtliche von den Jugendämtern zur Anzeige gebrachten Straftaten ausweist. Eine Trennung zwischen Anzeigen von Justizanstalten einerseits und Jugendämtern andererseits bedürfte einer Einsichtnahme in jeden einzelnen ausgewiesenen Gerichtsakt bzw. in jedes einzelne in Betracht kommende staatsanwaltschaftliche Tagebuch, was einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zur Folge hätte. Hinzu kommt, dass alle Anzeigen, die nicht direkt von der Justizanstalt, sondern im Wege der Polizei, ebenso all jene, die aus einem Verfahren über eine bedingte Entlassung vom Gericht angezeigt wurden, in den Auswertungsergebnissen nicht enthalten sind. Eine aussagekräftige Angabe der von Häftlingen begangenen und von den Justizanstalten angezeigten Straftaten ist daher nicht möglich.

Zu 5:

Eine Abgrenzung der Selbstmordversuche von den Selbstbeschädigungen ist in vielen Fällen nicht möglich, weil Häftlinge, die eine Selbstbeschädigung verübt haben, vielfach erklären, dies in Suizidabsicht getan zu haben. Die Fälle von Selbstmordversuchen können somit nicht eindeutig festgestellt werden.

Zu 6:

Die Todesursache kann erst seit Mitte 2005 in der Integrierten Vollzugsverwaltung (IVV) erfasst werden. Folgende – nicht nach Todesart differenzierte – Todesfälle waren von 2002 bis 2006 in den einzelnen Justizanstalten zu verzeichnen:

 

Justizanstalt

Todesfälle

2002

2003

2004

2005

2006

Eisenstadt

 

1

1

 

1

Favoriten

 

1

 

 

 

Feldkirch

 

3

 

1

2

Garsten

1

1

1

2

2

Gerasdorf

 

1

 

 

 

Göllersdorf

2

 

 

2

 

Hirtenberg

1

2

2

3

2

Innsbruck

4

3

2

 

1

Jakomini

3

2

 

5

1

Josefstadt

5

8

7

3

7

Karlau

3

1

2

2

2

Klagenfurt

3

 

1

1

 

Korneuburg

 

 

2

 

1

Krems

2

2

 

1

 

Leoben

2

 

2

2

2

Linz

1

2

 

2

1

Mittersteig

2

 

 

 

2

Ried

 

 

 

1

1

Salzburg

5

2

2

1

 

Simmering

 

 

1

2

 

Sonnberg

 

 

 

1

 

St. Pölten

 

 

 

1

2

Stein

3

5

7

4

6

Steyr

 

1

 

 

 

Suben

1

2

1

1

 

Schwarzau

 

2

1

1

 

Wels

1

1

1

 

 

Wr. Neustadt

 

 

 

 

 

Gesamt

39

40

33

36

33

 

 

Im Jahr 2006 wurde bei 6 Insassen als Todesursache Selbstmord, bei 4 Insassen natürlicher Tod und bei zwei gewaltsamer Tod festgestellt.

 

. November 2007

 

(Dr. Maria Berger)