1511/AB XXIII. GP

Eingelangt am 26.11.2007
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BM für Landesverteidigung

Anfragebeantwortung

 

      Mag. Norbert DARABOS                                                                 1090 WIEN

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG                                                                                           Roßauer Lände 1

                                                                                                                                                                             norbert.darabos@bmlv.gv.at

 
 


S91143/129-PMVD/2007                                                                                 23. November 2007

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Bösch, Kolleginnen und Kollegen haben am 28. September 2007 unter der Nr. 1556/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Rekruten aus dem Kleinwalsertal" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1 bis 4:

Nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist bei Gewährung einer Fahrtkostenvergütung nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) grundsätzlich die günstigste Variante zu wählen. Kann der Anspruchsberechtigte aber – bei Auswahl der billigsten Variante – nicht ausreichende Zeit an seinem Wohnort verbringen und gibt es zudem eine alternative, kürzere Verbindung über das angrenzende Ausland, kann eine Fahrtkostenvergütung für diese Strecke gewährt werden. Unabhängig davon wird in meinem Ressort derzeit an einer erlassmäßigen Regelung gearbeitet, um eine einheitliche Vollzugspraxis zu gewährleisten.

Zu 5 und 6:

§ 8 Abs. 5 HGG 2001 räumt unter den darin normierten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Fahrtkostenvergütung ein. Demnach kann eine Vergütung des Fahrpreises bei Benützung eines privaten Kraftfahrzeugs gewährt werden, wenn der Anspruchsberechtigte in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend versorgten Gebiet Wehrdienst leistet oder seinen Hauptwohnsitz hat, unter der Voraussetzung, dass die gesamte Fahrtstrecke zwischen Hauptwohnsitz und Ort der Wehrdienstleistung kürzer ist als jene vom Ort der Wehrdienstleistung bzw. Hauptwohnsitz bis zum Anschluss an das nächste Massenbeförderungsmittel oder auf der Strecke zwischen dem Ort der Wehrdienstleistung und dem Hauptwohnsitz des Anspruchsberechtigten kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht.