1521/AB XXIII. GP

Eingelangt am 26.11.2007
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

Der Abgeordnete Dr. Martin Graf und andere Abgeordnete haben am 28. September 2007 eine schriftliche Anfrage Nr. 1552/J betreffend „Ausstellung eines Dienstpasses für Mag. Martin Schlaff“ an mich gerichtet.

 

Die Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 3:

Die Abgabe der Erklärung gemäß § 5 Abs 2 Passgesetz für Mag. Martin Schlaff fiel nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Fragen 2 und 3 der an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in gegenständlicher Angelegenheit gerichteten parlamentarischen Anfrage, Nr. 1551/J, verwiesen.

 

Zu Frage 2:

Der terminus technicus „ … für geboten erklärt …“ bedeutet, dass gemäß § 5 Abs. 2 des Passgesetzes für andere als die in § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes angeführten Personen Dienstpässe auszustellen sind, wenn sie zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes,

 

der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften in das Ausland reisen und der nach dem Reisezweck zuständige Bundesminister, oder wenn die Reise in Angelegenheiten eines Landes unternommen wird, die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung eines Dienstpasses geboten ist (Gebotenheitserklärung).

 

Zu Frage 4:

Der Dienstpass von Herrn Mag. Martin Schlaff wurde im Jahr 2000 von der zuständigen Sachbearbeiterin der damaligen Abteilung III/12 des Bundesministeriums für Inneres ausgestellt.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

Ja. Das Bundesministerium für Inneres hat polizeiliche Verbindungsbeamte im Ausland. Diese sind derzeit in den folgenden Ländern stationiert: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Georgien, Italien, Jordanien (Mitbetreuung Syrien und Libanon), Kroatien, Kosovo, Marokko, Mazedonien, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Serbien und Montenegro, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn.