1558/AB XXIII. GP

Eingelangt am 28.11.2007
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BM für Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Frau                                                                                               

Präsidentin des Nationalrates                                                     (5-fach)

Parlament                                                                                     

1010 Wien                                                                                    

                                                                                                       

                                                                                                       

                                                                                                       

GZ: BMSK-90180/0016-III/1/2007                                            Wien,

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1565 J betreffend die Parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Bettina Hradecsni u.a. betreffend Grenzüberschreitende tierärztliche Tätigkeiten und Tiergesundheitsdienst an einem Fallbeispiel aus Niederösterreich, das im Widerspruch zur Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz steht, Nr. 1565/J wie folgt:

 

 

Zu Frage 1 – 3:

Verweise ich auf die Zuständigkeit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, dass für die Legistik und den Vollzug des LMSVG und des Tierärztegesetzes zuständig ist.

 

Zu Frage 4: (wohl irrtümlich als Frage 1 bezeichnet):

Es gibt zu dieser Frage keinerlei Beschwerden von KonsumentInnen, was insofern nicht verwundert, als in der Regel LandwirtInnen die Tätigkeit von TierärztInnen in Anspruch nehmen und dies im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erfolgt - somit kein Konsumentengeschäft vorliegt.

 

Es sind mir daher keine Missstände in diesem Bereich, insbesondere auch nicht die Aktivitäten des in der Anfrage genannten Dr. Skopal bekannt.

 

Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass es sich hier um eine Frage der Vollziehung handelt, die hinsichtlich der Tätigkeit im Inland niedergelassener TierärztInnen und vom EU Ausland im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit hereinwirkender TierärztInnen auf Basis derselben gesetzlichen Regelungen, die wiederum Umsetzung von EU Recht sind, erfolgt. Einen Bedarf an Änderungen des LMSVG betreffend tierärztliche Tätigkeiten, die wiederum Änderungen des EU Rechts voraussetzen würden, sehe ich nicht.

 

 

Mit freundlichen Grüßen