1573/AB XXIII. GP

Eingelangt am 30.11.2007
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGFJ-11001/0156-I/A/3/2007

Wien, am      30. November 2007

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 1564/J der Abgeordneten Hradecsni, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

Frage 1:

Vorab ist festzuhalten, dass grenzüberschreitende Tätigkeiten nach § 4 nur im Grenzgebiet im Rahmen zwischenstaatlicher Übereinkommen (ein solches besteht derzeit nur mit der Schweiz) unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit oder als Vertragsassistenten an einer inländischen Universität zulässig sind und keiner Meldepflicht unterliegen. Hierüber sind der Behörde daher keine Zahlen bekannt.

 


Gemäß § 4a Tierärztegesetz können Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens, die in einem solchen Staat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes berechtigt sind, diesen in Österreich grenzüberschreitend ausüben. Sie haben sich einmal pro Kalenderjahr (grundsätzlich vor Aufnahme der tierärztlichen Tätigkeit) bei der Bezirksverwaltungsbehörde jenes Bezirkes, in welchem sie tierärztlich tätig sein wollen zu melden. Die Bestimmung ist im Hinblick auf die in der Richtlinie 2005/36/EG verankerte Dienstleistungsfreiheit so zu interpretieren, dass ein Berufsangehöriger eines Mitgliedstaates (darunter fallen auch Inländer, die ihren Berufssitz in einem anderen Mitgliedstaat haben) unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftsmitgliedstaates in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehend und gelegentlich eine berufliche Tätigkeit ausübt. Die Grenznähe seines Berufssitzes oder die tägliche Rückkehr in den Niederlassungsstaat ist dabei nicht erforderlich.

Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen ist nach der Richtlinie 2006/35/EG im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.

Im Rahmen einer solchen Tätigkeit unterliegen die Dienstleister dem Disziplinarrecht des österreichischen Tierärztegesetzes.

 

Für derartige, gemäß § 4a Abs. 4 Tierärztegesetz gemeldete Dienstleister wurden von den einzelnen Bundesländern für 2007 folgende Zahlen mitgeteilt:

Burgenland:            1

Kärnten:                 0

Niederösterreich:     3

Oberösterreich:     38

Salzburg:              16

Steiermark:            1

Tirol:                       8

Vorarlberg:             6

Wien:                      0

 

Frage 2:

Burgenland:          Leermeldung

Kärnten:               Leermeldung

Niederösterreich:   Für das Jahr 2007 ist im Rahmen der internen Kontrolle des NÖ Tiergesundheitsdienstes die Kontrolle von einem der drei Tierärzte an seinem Praxissitz im Ausland durch ein akkreditiertes Kontrollunternehmen vorgesehen.

                             In Tierbeständen in welchen derartige Tierärzte tätig sind und dies zur amtlichen Kenntnis gelangt werden einer amtstierärztlichen Kontrolle unterzogen.

                             Die Landeskriminalamtsaußenstelle St. Pölten führt nach Anzeigen der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten Erhebungen und Ermittlungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft St. Pölten gegen einen dieser Tierärzte durch.

 

Oberösterreich:     Es wurde eine Kontrolle eines Tierarztes durchgeführt.

                             Grundsätzlich wird im Zuge sonstiger Kontrollen der landwirtschaftlichen Nutztierbetriebe vom Amtstierarzt auch erfasst, wer Hof- bzw. Betreuungstierarzt ist sowie die Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln kontrolliert.

Salzburg:               Nach § 4a (5) Z 7 wurden in dieser Zeit keine Tierärzte in Salzburg kontrolliert. Wohl aber erfolgten Kontrollen im Jahr 2005 bei 3 Tierärzten mit grenzüberschreitender Tätigkeit aus Deutschland im Rahmen einer externen Kontrolle des Tiergesundheitsdienstes Salzburg.

Steiermark:           Da eine tierärztliche Tätigkeit durch nicht in die österreichische Tierärzteliste eingetragene Tierärzte (auch durch die eine gemeldete Tierärztin) nicht festgestellt werden konnte, wurden auch keine diesbezüglichen Kontrollen durchgeführt.

Tirol:                     Von den 8 gemeldeten Tierärzten sind 7 ausschließlich in der Pferdepraxis tätig, ein Tierarzt in der Gemeinde Jungholz ist ein Großtierpraktiker.

                             Die Überprüfung dieses Großtierpraktikers erfolgt auf indirektem Weg ca. 2x jährlich im Zuge von amtstierärztlichen Betriebskontrollen. Es wurden hierbei bislang keine Verstöße festgestellt, bei den abgegebenen Tierarzneimitteln handelt es sich nur um solche Produkte, wie auch in Österreich zugelassen sind. Eine Kontrolle der Pferdepraktiker wurde nicht vorgenommen.

Vorarlberg:            In den Jahren 2005, 2006 und im ersten Halbjahr 2007 erfolgten keine Kontrollen gemäß § 4a Abs. 5 Z 7 TÄG, da es zu keinen Verdächtigungen oder bekannt gewordenen Unregelmäßigkeiten gekommen ist.

Wien:                    In diesem Zeitraum erfolgten keine Kontrollen.

 

Frage 3:

Ad a): Die Durchführung der künstlichen Besamung ist gemäß § 12 Tierärztegesetz eine tierärztliche Tätigkeit. Nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie nach anderen Veterinärbestimmungen ist daher jeder rechtmäßig in Österreich tätige Tierarzt – somit auch ein Dienstleister – zur Vornahme der Besamung berechtigt. Etwaige anderslautende Regelungen auf Grund tierzuchtrechtlicher Bestimmungen können vom ho. Ressort mangels Zuständigkeit nicht beurteilt werden.

 

Ad b): Sofern grenzüberschreitend tätige Tierärzte in der Lage sind, die für die Mitgliedschaft im TGD erforderlichen Anforderungen (insbesonders auch Notversorgung) zu erfüllen und ihre Tätigkeit dadurch nicht den Charakter der vorübergehenden und gelegentlichen Berufsausübung verliert (zB nur eine geringe Anzahl von Betreuungsverhältnissen), können solche TierärztInnen Mitglieder im TGD sein.

Die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft sind vom TGD zu prüfen.

 

Ad c): Die Förderung der künstlichen Besamung durch die Gemeinden ist keine Angelegenheit des Veterinärwesens und fällt daher nicht in die Ressortzuständigkeit. Diese Frage kann daher nicht beantwortet werden.

 

Ad d): Zum Berufsbild des Tierarztes gehört nicht die Vornahme von Notschlachtungen. Diese Tätigkeit ist dem Berufsbild des Fleischergewerbes zuzuordnen.

Sollten die anfragenden Abgeordneten aber gemeint haben, ob solche TieräztInnen Lebenduntersuchungen im Falle von Notschlachtungen außerhalb des Schlachthofes durchführen dürfen, so wäre die Frage wie folgt zu beantworten:

Sofern TierärztInnen zur Ausübung der tierärztlichen Praxis berechtigt sind, sind sie auch zur Durchführung einer Lebendtieruntersuchung im Falle einer Notschlachtung außerhalb eines Schlachthofes berechtigt.

 

Frage 4:

In diesem Zusammenhang keine, da die diesbezüglichen Regelungen auf EU-Recht basieren.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Andrea Kdolsky

Bundesministerin