1581/AB XXIII. GP

Eingelangt am 03.12.2007
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BM für Landesverteidigung

Anfragebeantwortung

 


      Mag. Norbert DARABOS                                                                 1090 WIEN

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG                                                                                           Roßauer Lände 1

                                                                                                                                                                             norbert.darabos@bmlv.gv.at

S91143/134-PMVD/2007                                                                                    3. Dezember 2007

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mayerhofer, Kolleginnen und Kollegen haben am 16. Oktober 2007 unter der Nr. 1610/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Bolfraskaserne – behauptete Schikanen bei einer Gefechtsübung" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1 und 2:

Auf Grund der geltenden Bestimmungen darf nur jenes Personal zu Ausbildungszwecken herangezogen werden, das die hierfür notwendigen Kompetenzen erlangt hat. Ausbildner im Bundesheer werden daher im Rahmen ihres Laufbahnbildes regelmäßig in Ausbildungs­methodik und Führungsverhalten unterwiesen und geprüft.


Zu 3:

Bei den angesprochenen Ausbildnern handelt es sich um einen Offizier, einen Unteroffizier und einen Chargen.

Zu 4:

Nein.

Zu 5:

Entfällt.

Zu 6:

Gegen die Soldaten wurden Disziplinarverfahren eingeleitet und Anzeigen an die Disziplinarkommission erstattet.

Zu 7 und 8:

Die Erhebungen ergaben in einem Fall Hinweise auf eine mögliche Verwirklichung straf­rechtlich relevanter Tatbestände. Die Staatsanwaltschaft wurde diesbezüglich in Kenntnis gesetzt.

Zu 9:

Ein Sanitäter beziehungsweise Sanitätsunteroffizier ist bei jedem Ausbildungsvorhaben anwesend. Ein Arzt ist nach den Bestimmungen über die Sanitätsversorgung bei Ausbildungsvorhaben in der Basisausbildung 1, wie Gefechtsdienst und Marsch, nicht vorgesehen. Diese Bestimmungen wurden durch die Einheit eingehalten.

Zu 10:

Das Sanitätsfachpersonal berät und unterstützt den jeweiligen Kommandanten in Belangen der Gesundheitsvorsorge der eingesetzten Soldaten. Das Fachpersonal ist nicht weisungs­berechtigt, die ungeteilte Verantwortung liegt beim Kommandanten. In der Regel wird den Empfehlungen des Fachpersonals jedoch nachgekommen.


Zu 11 und 12:

Die Dienstaufsicht in einer Kompanie wird grundsätzlich vom Einheitskommandanten ausgeübt, der sich dabei auch seiner Zwischenvorgesetzten bedienen kann. Im konkreten Fall war die Dienstaufsicht jederzeit gegeben und wurde durch den Kompanie­kommandanten in der Zeit zwischen 14 und 19 Uhr auch persönlich wahrgenommen.

Zu 13 bis 15:

Ja, der Spitalsaufenthalt dauerte fünf Tage. Ich ersuche aber um Verständnis, dass ich im Hinblick auf den Datenschutz keine näheren Angaben über die Art der Erkrankung machen kann.

Zu 16 und 17:

Die Überbelastung wurde – in Anbetracht der nicht alltäglichen Witterungsbedingungen – offensichtlich auf Grund mangelnder Erfahrung der eingesetzten Ausbildner zu spät erkannt. Als die Überbelastung als solche erkannt wurde, reagierten die Betroffenen unverzüglich.

Zu 18 bis 20:

Ja. Jeder Soldat absolviert im Rahmen seiner Ausbildung einen Erste Hilfe-Kurs, der in der Regel zumindest alle fünf Jahre aufgefrischt wird. Darüber hinaus verfügt jeder Soldat über die Faltkarte „Selbst- und Kameradenhilfe“ mit ergänzenden, wichtigen Informationen und Verhaltensregeln in diversen Notfällen. Nicht zuletzt sollten Ausbildner auf Grund eigener Erfahrungen hinsichtlich körperlicher Anstrengung bei widrigen bzw. extremen Wetterbe­dingungen ein entsprechendes Problembewusstsein entwickelt haben und in der Lage sein, körperliche Überanstrengungen zu erkennen und die richtigen Maßnahmen zu setzen.

Zu 21:

Der durch die Ausbildner herbeigeholte Sanitätsunteroffizier veranlasste unverzüglich den Transport ins Krankenhaus, wo eine ärztliche Untersuchung erfolgte.