1588/AB XXIII. GP
Eingelangt am 04.12.2007
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möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Zinggl, Freundinnen und Freunde haben am 7. November 2007 unter der Nr. 1740/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Ortstafel gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 4 und 6:
Ø Für welche der folgenden Orte sind Sie der Auffassung, dass zweisprachige Ortstafeln stehen müssten?
a. Rückersdorf
b. Buchbrunn
c. Grabelsdorf
d. Bad Eisenkappel
e. Mökriach
f. Edling
g. Loibach
h. Hundsdorf
i. Mühlbach
j. Dellach
Ø Wenn Sie für die Aufstellung von zweisprachigen Ortstafeln in manchen dieser Ortschaften sind, warum stellen Sie dann den verfassungsmäßigen Zustand nicht her?
Ø Warum ergänzen Sie die geltende Topographieverordnung nicht zumindest um diese Ortschaften?
Ø Wenn Sie der Auffassung sind, dass in keiner der genannten Ortschaften (1. a-j) zweisprachige Ortstafeln aufgestellt werden müssen, wie begründen Sie das?
Ø Laut Regierungsprogramm hätte die Causa Ortstafel bis zum Sommer 2007 ge- löst sein sollen. Welche konkreten Schritte haben Sie gesetzt, bzw. werden Sie nun setzen?
Um eine Lösung der Kärntner Ortstafelfrage zu erreichen, wurde am 4. Juli 2007 ein Vorschlag zur Änderung des Volksgruppengesetzes (263/A XXIII. GP - Initiativan- trag) in den Nationalrat eingebracht. Darin sind die in Kärnten gelegenen Gebiets- teile, in denen topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind, in einer im Verfassungsrang stehenden Anlage zum Volksgruppengesetz taxativ auf- gelistet. Die Liste der gemischtsprachigen Gebiete für Kärntner enthält 163 Ortschaf- ten in 24 Kärntner Gemeinden und ist das Ergebnis von intensiven Gesprächen, die ich mit allen Beteiligten - insbesondere mit Vertretern der Kärntner Slowenen und der Kärntner Heimatverbände, mit den Bürgermeistern der betroffenen Gemeinden und mit Vertretern der Landespolitik - geführt habe. In der Liste der Ortschaften sind einerseits sämtliche Ortschaften umfasst, die einen Anteil an gemischtsprachiger Be- völkerung von über 25% aufweisen, andererseits wurde aber auf die spezifische To- pographie Kärntens Bedacht genommen. Bei der Festlegung der Ortschaften wurde daher kein starrer Prozentsatz angewandt, sondern eine sachadäquate Lösung ge- sucht, der der großen Bandbreite der Ansässigkeit der slowenischen Volksgruppe Rechnung trägt. In der Liste enthalten sind auch die Ortschaften Rückersdorf, Gra- belsdorf, Bad Eisenkappel, Mökriach, Loibach, Hundsdorf, Mühlbach und Dellach.
Zu Frage 5:
Ø Wann und wie gedenken sie in den Ortschaften Bleiburg und Ebersdorf den laut VfGH rechtskonformen Zustand herzustellen?
Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, durch die Teile einer Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden, verpflichten die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Den Ausspruch über diese Verpflichtung nimmt der Verfassungsgerichtshof regelmäßig in den Spruch des Erkenntnisses auf; insoweit sind solche Erkenntnisse exekutierbar. Über die Kundmachung hinaus kommt eine Exekution aber nicht in Betracht, weil die Aufhebung mit der Kundmachung eo ipso eintritt. Auch das Entfernen der auf Grund einer (teilweise) aufgehobenen Verordnung aufgestellten Zusatztafeln kann nicht ge- mäß Art. 146 Abs. 2 B-VG erzwungen werden, da eine derartige Verpflichtung nicht Inhalt des Erkenntnisses ist.
Da Angelegenheiten der Straßenpolizei gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG in Vollzie- hung Landessache sind, besteht auch keine Weisungsbefugnis von Bundesorganen an die Kärntner Landesregierung oder den Landeshauptmann.