1605/AB XXIII. GP
Eingelangt am 05.12.2007
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am 5. Dezember 2007
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0101-I/4/2007
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1590/J vom 5. Oktober 2007 der Abgeordneten Harald Vilimsky, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Besteuerung im Glücksspielbereich, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 2.:
Die in der Anfrage angeführte Steuerleistung des Casinos Austria Konzerns setzt sich aus unterschiedlichsten Steuerarten zusammen. Die Bemessung und Entrichtung von Glücksspielabgaben wird von der Finanzverwaltung entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen laufend geprüft, die Prüfung der Bemessung und Entrichtung von ertragsabhängigen Steuern erfolgt entsprechend den für alle Betriebe geltenden Steuerprüfungsrichtlinien und -intervallen. Die Bilanzen der einzelnen Gesellschaften sowie des Konzerns und die darin ausgewiesenen Steuerbeträge unterliegen nach den handelsrechtlichen Vorschriften überdies der Kontrolle durch Wirtschaftsprüfer.
In der Anfrage wird für das Jahr 2006 eine Summe von 20 Mio. Euro genannt, die nicht zugeordnet werden könne, ohne diese Annahme durch nähere Angaben zu konkretisieren. Auf dieser Basis kann keine fundierte Auseinandersetzung mit der Fragestellung erfolgen.
Zu 3. und 4.:
Gemäß §§ 232 ff UGB besteht für Unternehmen keine gesetzliche Verpflichtung, die Position „sonstige betriebliche Aufwendungen“ in einem Anhang zur Gewinn- und Verlustrechnung zu erläutern. Zu den sonstigen betrieblichen Aufwendungen der Österreichischen Lotterien GmbH zählen jedenfalls die Gewinnauszahlungen an Spielteilnehmer.
Zu 5. bis 7.:
Der Steuerpflicht gegenüber dem Bund unterliegen gemäß §§ 17 und 28 GSpG die Wetteinsätze bzw. Bruttospieleinnahmen der Konzessionäre. Auf Basis dieser Bemessungsgrundlagen wurden im Jahr 2006 rund 369 Mio. Euro an Konzessionsabgabe nach § 17 (3) GSpG und Wettgebühr nach § 33 TP 17 (1) Z 8 GebG entrichtet.
Eine Aufgliederung der Steuerbemessungsgrundlagen nach inländischen und ausländischen Spielteilnehmern an Glücksspielen in Österreich ist für die Konzessionäre glücksspielrechtlich nicht normiert. Mein Ressort verfügt daher über keine diesbezüglichen Angaben.
Zu 8. bis 10.:
Das Steueraufkommen konzessionierter Internet-Glücksspiele setzt sich aus 24% Konzessionsabgabe nach § 17 (3) GSpG und 16% Wettgebühr nach § 33 TP 17 (1) Z 8 GebG zusammen und betrug:
2004: € 6,4 Mio.
2005: € 10,4 Mio.
2006: € 13,6 Mio.
Die Wettgebühr ist eine ausschließliche Bundesabgabe. Bei der Konzessionsabgabe handelt es sich um eine Abgabe, die nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes auf Bund, Länder und Gemeinden nach dem so genannten einheitlichen Schlüssel (72,798/15,695/11,507) aufgeteilt wird.
Weiters erhält der Bund gemäß § 33 TP 17 (1) Z 1 GebG Gebühren aus dem Abschluss und der Vermittlung von Wetten (auch über Internet) aus Anlass sportlicher Veranstaltungen in Höhe von 2% des Wettpreises. Im Jahr 2005 waren dies rund 14 Mio. Euro. Bei solchen Wetten handelt es sich in der Regel jedoch nicht um Glücksspiele.
Zu 11.:
Aufgrund der letzten Entwicklungen auf europäischer Ebene, der jüngsten Judikatur des EuGH sowie der Bereitschaft der Europäischen Kommission zur Einstellung des Mahnverfahrens gegen Österreich vom 12. Oktober 2006 (IP/2006/1362) nach zwei punktuellen legistischen Anpassungen ist das österreichische Glücksspielmonopol dem Grunde nach nicht in Frage gestellt.
Da Österreich aus Spielerschutzgründen am bestehenden Konzessionssystem festhält, ist derzeit keine grundlegende Änderung im Bereich der Glücksspielbesteuerung erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen