1607/AB XXIII. GP

Eingelangt am 05.12.2007
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Sylvia Rinner, Genossinnen und Genossen haben am   08. Oktober 2007 unter der Nummer 1598/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „dreisprachige Dienstausweise und „falsche“ Polizisten“ gerichtet. Die Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Nein.

Die Legitimierung erfolgt entweder mittels Dienstabzeichen mit dem Aufdruck „Bundespolizei – Kriminaldienst“ und dem Bundeswappen oder dem Dienstausweis in Form einer Dienstkarte. Weder ist daher aus Platzgründen sowie auch aus technischen Gründen (Haltbarkeit der Karte) eine dreisprachige Ausführung möglich noch verhindert eine solche den Missbrauch durch Fälschungen. Das Bundesministerium für Inneres hat jedoch bei der Gestaltung der neuen Dienstkarte für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein besonderes Augenmerk auf Fälschungssicherheit gelegt.

 

Die wesentlichen Sicherheitselemente dieser Dienstkarte sind das Foto des Beamten, welches mittels Laser auf die Dienstkarte gebrannt wird, ein Spezialfolienelement, welches

 

 

im Kippeffekt abwechselnd das österreichische Wappen bzw. die Dienstnummer zeigt, die Reliefprägung „Republik Österreich“ sowie zur leichten Erkennbarkeit die große Aufschrift „Polizei“.

 

Zu Frage 2 und 3:

Eine generelle, unaufgeforderte Ausweisleistung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wird grundsätzlich abgelehnt.

Bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Uniform wird grundsätzlich davon ausgegangen werden können, dass es sich tatsächlich auch um solche handelt. Im Zweifelsfall kann hier eine Legitimierung mittels Dienstkarte verlangt werden.

Wenn Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Zivil einschreiten, haben sich diese gemäß den bestehenden Vorschriften in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz grundsätzlich vor Beginn der Amtshandlung mit den unter Antwort 1 angeführten Behelfen auszuweisen. Im Falle der Ausweisleistung mittels Dienstabzeichen hat sich der Bedienstete auf Verlangen auch mittels Dienstkarte auszuweisen.

In Fällen subjektiver Unsicherheiten über die Polizeizugehörigkeit kann aber via polizeilichen Notruf 133 abgeklärt werden, ob es sich tatsächlich um eine Amtshandlung bzw. Anhaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt. Außerdem können dabei auch Fragen einer etwaigen Fälschung eines Dienstabzeichens oder einer Dienstkarte mit dem Notrufbeamten abgeklärt werden. In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass speziell bei Amtshandlungen mit Befehls- und Zwangsgewalt sowie im Interesse der Eigensicherung gem. § 3 Richtlinienverordnung bzw. Sicherung möglicher Unbeteiligter zunächst die Amtshandlung durchzuführen sein wird und das Einschreiten nicht von vorherigen Gesprächen über die Glaubwürdigkeit der polizeilichen Zugehörigkeit abhängig gemacht werden kann.

 

Zu Frage 4:

Ja, wobei sich die angeführte Verhaltensempfehlung lediglich auf Fälle subjektiver Unsicherheiten von Personen bezieht.

 

Zu Frage 5:

Im Rahmen der Aus- und Fortbildung werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes insbesondere im Zuge der Bestimmungen über das Einschreiten und die Ausweisleistung auf derartige mögliche Verhaltensmuster aufmerksam gemacht und ist daher eine entsprechende Sensibilisierung gegeben.