1609/AB XXIII. GP

Eingelangt am 06.12.2007
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0099-Pr 1/2007

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 1595/J-NR/2007

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Helmut Kukacka, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Kriminalisierung des Verkehrsstrafrechts“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 6:

Die Prüfung der Einführung eines gerichtlichen Straftatbestandes bei Fahren im alkoholisierten Zustand ohne konkrete Gefährdung steht mit der bisher vom Justizministerium vertretenen Linie nicht im Widerspruch. Es ist nicht beabsichtigt, bestehenden Normen (wie etwa §§ 80, 81 Abs. 1 Z 2, 89, 176 und 177 sowie 287 StGB, die üblicherweise mit dem Straßenverkehr in Verbindung stehen) zu ändern oder zu erweitern.

Hintergrund dieser Reformüberlegungen ist die Entwicklung in der aktuellen Verkehrsstatistik (Verkehrsunfallstatistik des Kuratoriums für Verkehrssicherheit aus dem Jahr 2006). Nach dieser sind 6,3% der Unfälle auf Alkoholisierung zurückzuführen (im Jahr 2005 noch 5,3%). In absoluten Zahlen ausgedrückt, hat es in Österreich 39.884 Unfälle (unter Alkoholeinfluss 2.578) mit Personenschäden gegeben. Daraus ist erkennbar, dass es gegenüber dem vorangegangenen Jahr zu einer nicht unerheblichen Steigerung gekommen ist und ein erhebliches Gefährdungspotenzial in der alkoholisierten Inbetriebnahme eines Fahrzeugs steckt.

Vor einer allfälligen Erstattung von Vorschlägen an die gesetzgebenden Körperschaften werden diese Überlegungen rechtsvergleichend und im Kontext mit europäischen Rechtentwicklungen zu prüfen sein.

Im Hinblick darauf können die Anzahl künftig zu erwartender Strafverfahren sowie der damit verbundene  Personalaufwand im Bereich der Justizbehörden nicht abgeschätzt werden.

Zu 7:

Der Entwurf, mit dem das Strafgesetzbuch, des Strafvollzugsgesetzes, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Bewährungshilfegesetz geändert werden, verfolgt das Ziel, die Wiedereingliederung verurteilter Personen in die Gesellschaft durch ein Bündel von Maßnahmen zu fördern, die besser als die vollständige Verbüßung einer Freiheitsstrafe geeignet sind, die Gefahr des Rückfalls zu reduzieren. Die Entlastung der prekären Belagssituation in den Justizanstalten ist also ein Nebeneffekt der Reform, weil eine zielgerichtete Einwirkung auf die Person des Verurteilten Haftbedingungen voraussetzt, unter denen der Strafvollzug seiner intervenierenden Aufgabe gerecht werden kann. Gleichzeitig soll auch dem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung getragen werden, indem die individuelle Situation des Verurteilten durch begleitende Maßnahmen in den Vordergrund gerückt wird. Daher liegt in der Einführung des neuen Straftatbestandes kein Widerspruch zu den Zielen dieses Reformvorhabens vor.

. Dezember 2007

(Dr. Maria Berger)