161/AB XXIII. GP

Eingelangt am 08.02.2007
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                           Wien, am 6. Februar 2007

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0176-IK/1a/2006

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 206/J betreffend „Angemessene“ Honorare bei der Vermittlung von Profifußballern, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 18. Dezember 2006 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Das Gewerberegister zeigt folgende Anzahlen von Personen mit einer Gewerbeberechtigung zur Arbeitsvermittlung eingeschränkt auf Sportlervermittlung:

 

Burgenland:                 1

Kärnten:                       1

Oberösterreich:           1

Salzburg:                      3

Steiermark:                  2

Tirol:                             1

Vorarlberg:                  1

Wien:                            4

 

Im Zusammenhang mit der offensichtlich geringen Anzahl an einschlägigen Berechtigungen wird der Vollständigkeit halber erwähnt, dass selbstverständlich auch zur Arbeitsvermittlung ohne Einschränkung auf Sportlervermittlung berechtigte Personen - unbeschadet ihrer darüber hinausgehenden Berechtigung – Sportler vermitteln dürfen.

 

Im Hinblick auf die Honorierung der Arbeitsvermittlung enthält die Gewerbeordnung keine besonderen Regelungen.

 

 

Antwort zu den Punkten 2 bis 4 der Anfrage:

 

Aus gewerberechtlicher Sicht ist, wie schon oben, zu bemerken, dass die Gewerbeordnung, ihre Nebengesetze oder etwaige Ausführungsvorschriften keine besonderen Regelungen betreffend die Höhe von Provisionen oder Honoraren bei der Arbeitsvermittlung enthalten. Regelungen zivilrechtlicher Natur, etwa im Hinblick auf Sittenwidrigkeit, ressortieren zum Bundesministerium für Justiz.

 

Arbeitsvermittlung im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) ist jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen zusammenzuführen. Gemäß § 5 Abs. 2 AMFG ist die Arbeitsvermittlung für die Arbeitsuchenden grundsätzlich unentgeltlich durchzuführen.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Eine Recherche der bei Robert Hochstaffl eingetragenen Gewerbeberechtigungen zeigt, dass dieser offenbar keine Berechtigung zur Arbeitsvermittlung besitzt bzw. besessen hat. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass auf Grund der Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 seit der Gewerberechtsnovelle, BGBl. I Nr. 111/2002, Gewerbetreibenden auch das Recht zusteht, in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen; bei der Ausübung dieser Rechte muss der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben.

 

Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass eine Arbeitsvermittlung durch Robert Hochstaffl auf Grund dieser erweiterten Ermächtigung des § 32 Abs. 1 GewO 1994 erfolgt ist.

 

Ist dies nicht der Fall, so müsste – sofern nicht bereits Verjährung eingetreten ist - durch die örtliche Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden. Das zuständige Amt der Salzburger Landesregierung wird daher von meinem Haus mit der Angelegenheit befasst, um die verwaltungsstrafrechtliche Relevanz der fraglichen Aktivitäten zu prüfen.

 

Betreffend zivilrechtliche Konsequenzen wird auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz verwiesen.

 

 

Antwort zu den Punkten 6 und 7 der Anfrage:

 

Aus Sicht des Gewerberechts ist für die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung das Vorliegen einer entsprechenden Gewerbeberechtigung Voraussetzung. Dazu ist die Erfüllung der Voraussetzungen der Arbeitsvermittlungs-Verordnung (BGBl. II Nr. 26/2003) nötig. Betreffend etwaige andere Lizenzen enthält die Gewerbeordnung keine Regelungen.

 

Fälle unbefugter Gewerbeausübung im Bereich Arbeitsvermittlung wären den zuständigen Gewerbebehörden zwecks verwaltungsstrafrechtlicher Verfolgung anzuzeigen.

 

 

Antwort zu den Punkten 8 bis 15 der Anfrage:

 

Zu diesen Fragen darf auf die Beantwortung der Fragen 2 bis 4 verwiesen werden. Persönliche Einschätzungen sind nicht Gegenstand des Interpellationsrechts.

 

 

Antwort zu Punkt 16 der Anfrage:

 

Diesbezüglich wird auf die Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes verwiesen.