1610/AB XXIII. GP
Eingelangt am 07.12.2007
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BM für Gesunheit, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung

Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMGFJ-11001/0161-I/A/3/2007
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 1618/J der Abgeordneten Gerhard Steier und GenossInnen wie folgt:
Frage 1:
Es sind mir - unter anderem - die in Rede stehenden Arbeiten des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) bekannt.
Fragen 2 bis 4:
Wenngleich bereits die bisher vorliegenden Ergebnisse erkennen lassen, dass diese Form des Tabakkonsums kaum weniger schädlich ist als der Zigarettenkonsum bzw. dass sie mit spezifischen Risiken verbunden sein kann, muss man davon ausgehen, dass die damit verbundenen Gesundheitsrisiken noch nicht hinlänglich beforscht sind. Insbesondere wurde vom BfR auf das Fehlen standardisierter Verfahren zur Messung des Rauchverhaltens und des Schadstoffgehalts im Rauch von Wasserpfeifen hingewiesen bzw. auf dahin gehende Vorarbeiten. Diese Arbeiten voranzutreiben, halte ich im Kontext der Bemühungen zur Tabakkontrolle im internationalen und im europäischen Rahmen für zweckmäßig.
Für Österreich gehe ich zunächst davon aus, dass die epidemiologische Datenlage hinsichtlich des sich insbesondere unter Jugendlichen abzuzeichnen scheinenden Trends im Augenblick noch unzureichend ist. Die Überlegungen in meinem Ressort gehen daher dahin, dieses Thema in die von meinem Ressort für 2008 geplante zweite österreichweite Repräsentativerhebung zum Substanzgebrauch mit einzubeziehen, um über Verbreitung und Konsummuster sowie über die damit verbundenen Einstellungen erstmals auch für Österreich einen fundierten Einblick zu gewinnen.
Fragen 5 und 8:
Spezifische
Regelungen betreffend zulässige bzw. unzulässige Inhaltsstoffe von
Tabakerzeugnissen bestehen in Österreich nicht. Zurzeit bereitet mein
Ressort eine Verordnung zur standardisierten Erhebung der Tabakinhalts- und
Zusatzstoffe jener Tabakerzeugnisse vor, die in Österreich in Verkehr
gebracht werden. Dies schließt auch die Wasserpfeifentabake mit ein. Die
Daten stellen - im Kontext der auf Ebene der Europäischen Union
reglementierten Tabakkontrolle - nicht zuletzt die Basis für die Gewinnung
spezifischer gesundheitsrelevanter Erkenntnisse über Tabakerzeugnisse
dar.
Hinsichtlich des in Verkehrbringens und der Kennzeichnungspflicht von
Tabakerzeugnissen gelten die spezifischen Bestimmungen des Tabakgesetzes, denen
auch der Wasserpfeifentabak unterliegt. Produkte, die den dafür
maßgeblichen Vorschriften nicht entsprechen, dürfen in Österreich
nicht in Verkehr gebracht werden.
Frage 6:
Eine derartige Kennzeichnung wäre irreführend im Sinne des § 7 Abs. 3 des Tabakgesetzes. Das Inverkehrbringen dergestalt irreführend aufgemachter Tabakerzeugnisse wäre nach dem Tabakgesetz unzulässig und mit Verwaltungsstrafe bedroht. Die Vollziehung obliegt den Verwaltungsstrafbehörden.
Frage 7:
Ich beabsichtige, die vorliegenden Erkenntnisse zum Thema Wasserpfeifentabak und damit verbundenen Gesundheitsrisiken auf der Homepage meines Ressorts zugänglich zu machen. Weitere spezifische Aufklärungsmaßnahmen sind zurzeit nicht geplant, es werden aber die aktuellen Erkenntnisse in künftige Aufklärungsmaßnahmen zum Thema Rauchen mitberücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andrea Kdolsky
Bundesministerin