1611/AB XXIII. GP

Eingelangt am 07.12.2007
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Bm für Gesundheit, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGFJ-11001/0162-I/A/3/2007

Wien, am      30. November  2007

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 1622/J der Abgeordneten Parnigoni und GenossInnen wie folgt:

 

Frage 1:

Vorab ist zu betonen, dass ich den Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren sowie allen Freiwilligen meine höchste Wertschätzung entgegenbringe. Die von ihnen erbrachten Leistungen sind ein unverzichtbarer Bestandteil unserer Gesellschaft.

 

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist zum vorliegenden Thema jedoch festzuhalten, dass freiwillige Helfer gerade im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung eine umfassende, für sie nahezu beitragsfreie Absicherung genießen:

 

So sind Unfälle, die sich bei altruistischen Tätigkeiten ereignen, im Bereich der Unfallversicherung nach § 176 Abs. 1 Z 7 ASVG bereits seit langem Arbeitsunfällen gleichgestellt. Die Mitglieder freiwilliger Hilfsorganisationen genießen somit einen Unfallversicherungsschutz, für den keine Unfallversicherungsbeiträge eingehoben werden und der aus dem allgemeinen Beitragsaufkommen gewährt wird.

 

Weiters besteht durch Antragstellung und Einbeziehung mittels Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend für diese Personen die Möglichkeit zur Erlangung einer garantierten Mindestbemessungsgrundlage in der Höhe des Eineinhalbfachen jener von selbständig Erwerbstätigen in der gewerblichen Wirtschaft. Auf weiteren Antrag können sie auch in den erweiterten

Versicherungsschutz einbezogen werden, wodurch alle den Feuerwehren gesetzlich übertragenen Aufgaben sowie auch die satzungsmäßig durchzuführenden Tätigkeiten dem Schutz der Unfallversicherung unterliegen. Die von den Organisationen hiefür zu entrichtenden Beiträge werden in beiden Fällen vom Bund verdoppelt.

 

Zum Thema „Impfungen“ möchte ich vorab festhalten, dass den Angehörigen entsprechend risikoexponierter Gruppen von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt im Rahmen der „Vorbeugenden Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten“ Impfungen, unter anderem auch Impfungen gegen Hepatitis, angeboten werden. Dabei handelt es sich um freiwillige Leistungen, die ausschließlich unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers erbracht werden können.

 

Der Vorschlag, eine Ausdehnung der Hepatitis-Impfungen nur auf einen eingeschränkten Kreis der Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren, und zwar auf jene Personen, die eine für die risikorelevanten Bergeeinsätze nach Verkehrsunfällen erforderlichen Spezialausbildungen in technischer Hilfeleistung absolviert haben, vorzunehmen, wurde bereits an mich bzw. an mein Ressort herangetragen. Jedoch würde selbst eine Ausdehnung der Impfungen nur auf diesen eingeschränkten Personenkreis in etwa zu einer Verdoppelung des einschlägigen Aufwandes des Versicherungsträgers führen; die Erfassung sämtlicher in Betracht kommender Feuerwehrleute brächte hingegen eine Vervielfachung des entsprechenden Aufwandes mit sich.

 

Trotz aller Wertschätzung gegenüber den Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren ersuche ich um Verständnis dafür, dass im Bereich der Sozialversicherung entsprechende Bemühungen bis dato nicht weiter verfolgt wurden – vor allem auch deshalb, da die Zuständigkeit für die Finanzierung derartiger Impfungen bei den Ländern gelegen ist. Sobald von diesen ein Konzept zur Finanzierung der Hepatitis-Impfung vorgelegt wird, werde ich – wie dies auch schon meine Amtsvorgängerin betont hat – mich auf jeden Fall dafür einsetzen, dass eine entsprechende Aufgabenverteilung zwischen Bund/Sozialversicherung und den Ländern zustande kommt.

 

Frage 2:

Natürlich ist nicht generell auszuschließen, dass bei Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren ein gewisses Infektionsrisiko mit Hepatitis A bzw. mit Hepatitis B gegeben ist. Jedoch weisen die von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt geführten Statistiken in den letzten 18 Jahren keinen einzigen Fall einer Hepatitis-B-Infektion bei Feuerwehrleuten im Zuständigkeitsbereich der AUVA auf, sodass diese Erkrankung offenkundig kein berufsgruppentypisches Risiko darstellt.

 

Frage 3:

Infektionskrankheiten, somit auch Hepatitis A und B, gelten nach der laufenden Nummer 38 der Berufskrankheitenliste bereits jetzt als entschädigungspflichtige Krankheiten, wenn die Infektionskrankheit durch die Tätigkeit in einem Unternehmen ausgelöst wird, das als dafür besonders gefahrengeneigt gilt (z.B. Heil- und Pflegeanstalten).

Zieht sich ein Mitglied der freiwilligen Feuerwehr infolge der Ausübung einer der in § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a ASVG genannten Tätigkeiten, z.B. im Rahmen einer Ausbildung, einer Übung oder im Einsatzfall, eine Infektionskrankheit in einem solchen Unternehmen zu, dann ist diese Krankheit den Berufskrankheiten bereits jetzt unter den in der Liste genannten Voraussetzungen gleichgestellt (§ 176 Abs. 2 ASVG): Infiziert sich ein Mitglied einer freiwilligen Feuerwehr z.B. bei einem Einsatz in einem Krankenhaus mit Hepatitis, wird diese Infektion bereits jetzt als Berufskrankheit eingestuft.

 

Ein weiterer Ausbau der Position 38 ist derzeit nicht vorgesehen. Die geforderte Ausweitung dahingehend, dass Hepatitis A und B generell als Berufskrankheit gelten sollen, widerspricht zudem der der Position Nr. 38 (Infektionskrankheiten) zugrundeliegenden Systematik sowie dem Umstand, dass Hepatitis ein ubiquitäres Risiko darstellt.

 

Frage 4:

Grundlage für die Impfung gegen Frühsommermeningoencephalitis - FSME –bildet ebenfalls die bereits erwähnte Liste der Berufskrankheiten.

 

Auch hier übernimmt die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt im Rahmen der vorbeugenden Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten die Kosten des FSME-Impfstoffes für Versicherte mit überdurchschnittlich hohem Risiko, an Frühsommermeningoencephalitis zu erkranken: Ein solches weisen die in Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft Beschäftigten sowie solche Personen auf, die Tätigkeiten ausüben, bei denen ein ähnlich hohes Zeckenbiss-Risiko besteht.

 

Dabei müssen die Tätigkeiten überwiegend, das heißt zu mehr als 50%, im Wald- und Wiesenbereich durchgeführt werden, was z.B. bei Lehrern an Land- und Forstwirtschaftlichen Schulen, bei Straßenerhaltern oder Freileitungsmonteuren der Fall ist.

 

Wegen Fehlens dieser Grundvoraussetzungen (von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt wurde schon im Jahre 1995 trägerintern festgestellt, dass Feuerwehrleute nicht zur FSME-Risikogruppe gehören und die Kosten für eine Impfung daher nicht übernommen werden) sowie aufgrund des Umstandes, dass bei Feuerwehrleuten ebenfalls seit diesem Jahr kein einziger Fall einer durch Zeckenbiss übertragbaren Krankheit aufgetreten ist, werden auch für diese Berufsgruppe seitens der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Kosten der Schutzimpfung nicht übernommen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Andrea Kdolsky

Bundesministerin